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Wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt ist, dann verringert sich sowohl seine wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit, als auch sein Lohnanspruch. Dies ist eine logische Folge der Gegenseitigkeit von Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und Lohnzahlung des Arbeitgebers.
Aber auch für den Urlaubsanspruch bzw. den Anspruch auf freie Tage (z.B. bei Arbeitsverhältnissen, in deren Rahmen regelmäßig auch am Wochenende gearbeitet wird) ergeben sich entsprechende Kürzungen. Streitig kann mitunter sein, wie die anteilige Kürzung berechnet wird.
Mit dieser Problematik befasst sich ein Urteil des BAG vom 20.05.2009 (Az.: 5 AZR 312/08), das auf dem folgenden Sachverhalt beruht:
An dieser Stelle wurde bereits vor einiger Zeit die Ersetzung einer in der Nachwirkungsphase befindlichen Tarifvertragsnorm durch eine sog. „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 V Tarifvertragsgesetz (TVG) diskutiert.
Zur Erinnerung: Rechtsnormen eines Tarifvertrages gelten zwischen den Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend und von einem Tarifvertrag darf nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (§ 4 I, III TVG), sofern der Tarifvertrag nicht ausnahmsweise eine nachteilige Abweichung ausdrücklich zulässt. Auch dann, wenn der Tarifvertrag abgelaufen ist, ist er noch bindend (sog. Nachwirkung) – es sei denn, es wurde rechtswirksam eine andere Abmachung getroffen, die diesen ersetzt.
In diesem Kontext hat das BAG mit Urteil vom 01.07.2009 (Az.: 4 AZR 250/08) entschieden, dass ein Tarifvertrag gemäß § 4 I und III TVG auch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag verdrängt, der mit sofortiger Wirkung zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweicht.
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