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Aktuelles Arbeitsrecht

Keine allgemeinverbindlichen Vorgaben für ein betriebliches Eingliederungsmanagement

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Wenn ein Arbeitnehmer während der Dauer eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, sei es ununterbrochen oder wiederholt, dann ist sein Arbeitgeber nach Maßgabe von § 84 II des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) gehalten, ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) durchzuführen. Das Ziel des BEM besteht darin, gemeinsam einen Weg zu finden, um die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen wiederherzustellen, damit dieser seinen Arbeitsplatz behalten kann. Hierzu sind zunächst Gespräche zu führen, an denen neben den Arbeitsvertragsparteien auch die Interessenvertretung im Sinne von § 93 SGB IX (je nach Zuständigkeit: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat) sowie ggf. die Schwerbehindertenvertretung und/oder ein Werks-/Betriebsarzt zu beteiligen sind.
Im Kündigungsschutzrecht dient das BEM nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu, das sog. Verhältnismäßigkeitsprinzip zu verwirklichen, nach dem eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn es keine milderen Mittel gibt. So kann eine andauernde Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen – es sei denn, es existieren andere Abhilfemöglichkeiten, die es dem Betroffenen erlauben, seiner Arbeitsverpflichtung wieder in dem geforderten Maße nachzukommen, und die daher weniger einschneidend sind als die Kündigung. Hier hilft das BEM dabei, etwaige mildere Mittel wie Rehabilitationsmaßnahmen oder Anpassungen des Arbeitsplatzes etc. zu ermitteln.

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Abschaffung der Versorgungsämter: Arbeitsweg von 83 km zumutbar

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Schon mehrfach wurde an dieser Stelle darüber berichtet, dass in Nordrhein-Westfalen die Versorgungsämter aufgelöst wurden. Ging es dort aber vor allem um Zuständigkeitsfragen in Schwerbehinderungssachen, hat dieses „Ereignis“ nun auch das Bundesarbeitsgericht erreicht.
Eine Frau (Klägerin) war für lange Zeit im Assistenzdienst des Versorgungsamts Gelsenkirchen tätig. Mit der Auflösung der Versorgungsämter wurde sie zum 01.01.2008 dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe im 83 km entfernten Münster zugewiesen. Die Klägerin hielt diese Maßnahme für unwirksam, weil u.a. soziale Kriterien missachtet worden seien. So könne nicht von ihr verlangt werden, einen derartig langen Arbeitsweg auf sich zu nehmen.

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