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Aktuelles Arbeitsrecht

Unterschlagung am Arbeitsplatz und notarielles Schuldanerkenntnis

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In den vergangenen Monaten standen immer wieder Fälle im öffentlichen Fokus, in denen ein Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hatte, weil er ein Delikt – zumeist ein Bagatelldelikt – zulasten seines Arbeitgebers begangen hatte. Man denke nur an den „Fall Emmely“.Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht erneut mit dem Fall eines straffällig gewordenen Arbeitnehmers zu tun, wenngleich auch mit einem ganz anderen thematischen Schwerpunkt. Mit Urteil vom 22.07.2010 (Az.: 8 AZR 144/09) hat es entschieden, dass ein Angestellter, der vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis wegen zuvor begangener Unterschlagungen zulasten seines Arbeitgebers (§ 240 StGB) unterschrieben hatte, später nicht einwenden kann, sein Anerkenntnis sei unwirksam, weil er mit unerlaubten Mitteln überführt worden sei.

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Betriebsübergang: Allgemeinverbindlicher Flächentarifvertrag verdrängt Haustarifvertrag

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Wenn ein Unternehmen im Wege eines Betriebsüberganges veräußert wird, dann tritt der Erwerber gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Der Verkauf führt daher für die Arbeitnehmer (zunächst) „nur“ zu einem Wechsel ihres Arbeitgebers.
Was sich relativ einfach anhört, kann in der Praxis aber die eine oder andere Tücke enthalten, z.B. hinsichtlich der Frage, welcher Tarifvertrag nun gilt. An sich ist dies nach § 613a I 2 BGB das für den Verkäufer verbindliche Regelwerk (sog. Transformation). Das muss allerdings nicht immer so sein: Mit Urteil vom 07.07.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 4 AZR 1023/08) entschieden, dass nach dem Betriebsübergang ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag anzuwenden ist, wenn dieser für den Käufer und die Arbeitnehmer bindend ist. Auf einen Haustarifvertrag, den die Angestellten mit dem früheren Eigentümer geschlossen hatten, kommt es hingegen nicht mehr an, sondern er wird vielmehr nach § 613a I 3 BGB abgelöst.
Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

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