Schlagwortarchiv für: BEEG

Eltern können für die Dauer von zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes die Auszahlung des sog. Elterngeldes nach den §§ 1 ff. BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verlangen. Dieser Anspruch setzt u.a. voraus, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit dem Kind zusammenleben, es erziehen und betreuen und keiner beruflichen Vollzeittätigkeit nachgehen.

Im Einzelfall kann die Ermittlung der korrekten Höhe des Elterngeldes jedoch Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bieten.

Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem „durchschnittlichen Einkommen” aus Erwerbstätigkeit

Nach § 2 I 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus Erwerbstätigkeit, welches der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten vor der Kindesgeburt erzielt hat. Unberücksichtigt bleiben dabei Monate, in denen jemand für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat oder in denen wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielt wurde (vgl. § 2 VII BEEG). In diesen Fällen kann stattdessen (ggf. anteilig) auf weiter zurückliegende Kalendermonate als Berechnungsgrundlage zurückgegriffen werden.

Der maximale Monatsbetrag des Elterngeldes beläuft sich auf 1.800,- €. Zudem wird das Elterngeld nur für Monate gezahlt, in denen der Empfänger kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht.

Maßgebliches Kriterium für die Berechnung des Elterngeldes sind somit die monatlichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Diesen Begriff definiert § 2 I 2 BEEG als die Summe aller Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, angelehnt jeweils an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In mehreren Urteilen vom 17.02.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Berechnung des Elterngeldes nach dem Bezug von Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld befasst (Az.: B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R und B 10 EG 21/09/R).

Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld für die Berechnung des Elterngeldes irrelevant

Das BSG kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass Arbeitslosen-, Streik- oder Krankengeld kraft des Gesetzeswortlauts nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Folglich sind sie auch nicht in die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes einzubeziehen.

Eine Gleichstellung mit dem Bezug von Eltern- oder Mutterschaftsgeld im Sinne von § 2 VII BEEG lehnt das Gericht jedoch ebenfalls ab. Das bedeutet, dass es für die Berechnung des Elterngeldes nach dem Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld zwingend auf die letzten zwölf Kalendermonate ankommt und nicht (anteilig) auf frühere Zeiten, in denen noch Arbeitslohn bezogen wurde, zurückgegriffen werden kann.

Für Betroffene hat das natürlich weitreichende Konsequenzen, denn einerseits werden sie hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes behandelt, als hätten sie überhaupt keine Einkünfte gehabt, weshalb auch der Elterngeldanspruch entsprechend niedrig ausfällt. Und andererseits können sie auch nicht 67% eines vor den zwölf Kalendermonaten erhaltenen Arbeitentgelts einfordern. Damit werden sie deutlich schlechter gestellt als andere, die entweder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder jedenfalls Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen haben.

Schlechterstellung der Bezieher von Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld nicht verfassungswidrig

Dennoch ist das Bundessozialgericht der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung mit der Verfassung vereinbart werden kann.

Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes komme dem Gesetzgeber nämlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er könne sich deshalb dafür entscheiden, nur „tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen” anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Er sei hingegen nicht dazu verpflichtet, einen Ausgleich für Betroffene zu schaffen, die wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder eines Streiks kein Arbeitsentgelt erzielen konnten.

Schlagwortarchiv für: BEEG

Während der Elternzeit werden Eltern von ihrer Arbeitspflicht freigestellt, damit sie sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder widmen können. Neben leiblichen Kindern erfasst das Gesetz auch Kinder des Ehegatten, des Lebenspartners, die als Kind angenommen oder deren Vaterschaft anerkannt werden soll.

Voraussetzungen und Dauer:

Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellt (§§ 15, 16 BEEG). Dieser Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden und angeben, in welchem Zeitraum die Elternzeit genommen werden soll.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Auch wenn beide Eltern Elternzeit beantragen, darf diese nicht länger als drei Jahre dauern. In diesem Umfang kann für jedes Kind eine Elternzeit genommen werden, und zwar auch dann, wenn sich diese Zeiten – z.B. bei fast gleich alten Geschwistern – überschneiden würden, § 15 Abs. 3 BEEG. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung ist in diesen Grenzen nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Eine Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet.

Bei einem Kindstod während der Elternzeit, endet diese drei Wochen nach dem Todesfall.

Folgen:

Nach § 15 BEEG kann der Arbeitnehmer eine Verkürzung seiner Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit verlangen.

Der Jahreserholungsurlaub des Arbeitnehmers kann gemäß § 17 BEEG anteilig für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht zur Teilzeit beschäftigt ist. Andererseits ist auch eine Übertragung von Resturlaub möglich. Wird das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet, ist der noch nicht genommene Urlaub abzugelten.

Sobald ein Arbeitnehmer Elternzeit einfordert, frühestens acht Wochen vor deren Beginn, kann ihm im Regelfall nicht mehr vom Arbeitgeber gekündigt werden, § 18 BEEG. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen einer besonderen Genehmigung kann dennoch eine Kündigung erfolgen, sofern ein Grund vorliegt, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, aber noch gewichtiger ist (z.B. Begehung von Straftaten).

Die Kündigung zum Ende der Elternzeit ist nur unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich, § 19 BEEG.

Anspruch auf Elterngeld:

Neben der Elternzeit können die Eltern gemäß § 1 BEEG Elterngeld verlangen, sofern sie in Deutschland wohnen bzw. sich gewöhnlich dort aufhalten, mit dem Kind zusammenleben, es betreuen und erziehen, sowie keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist ein Arbeitnehmer (vorübergehend) im Ausland beschäftigt, entsteht sein Anspruch nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.

Das Elterngeld beträgt 67% des Einkommens, das der berechtigte Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient hat, maximal 1.800,- € (vgl. § 2 Abs. 1 BEEG). Dieser Prozentsatz kann bei geringen Einkommen erhöht werden. Berücksichtigt werden alle positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und unselbstständiger Arbeit (vgl. §§ 2 Abs. 1 BEEG, 2 Abs. 1 EStG).

Elterngeld wird grundsätzlich ein Jahr lang gezahlt, und zwar bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes, § 4 BEEG.