Sobald „Schwierigkeiten“ im Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis eines Schwerbehinderten auftreten, muss der Arbeitgeber nach § 84 SGB IX u.a. die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt informieren, damit der Arbeitsplatz des Betroffenen nach Möglichkeit erhalten werden kann. Die zu benachrichtigenden Stellen sollen auf alle zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten inklusive etwaiger finanzieller Leistungen hinweisen und beratend zur Seite stehen, um eine Kündigung abzuwenden. Irrelevant ist dabei, ob die sich stellenden Probleme personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sind und ob sie im (direkten) Bezug zur Schwerbehinderung stehen. Weiterlesen
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Jürgen Sauerborn
Rechtsanwalt
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