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Der Sinn des Schwerbehindertenrechts besteht unter anderem darin, Menschen einen gewissen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass ihre Teilhabe am täglichen Leben in der Gesellschaft auf Grund einer wie auch immer gearteten Gesundheitsstörung beeinträchtigt ist. Vor einer körperlichen wie geistigen Behinderung ist naturgemäß niemand gefeit. Besonders schwierig kann es für den Betroffenen aber werden, wenn sein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) daran zu scheitern droht, dass er ein in der Bundesrepublik Deutschland lediglich „geduldeter Ausländer“ ist.

Als Beispiel mag der Fall einer 32jährigen Chinesin dienen, die sich seit 2004 in Deutschland aufhält, und deren Asylverfahren bislang (noch) nicht von Erfolg gekrönt war. Sie beantragte die Anerkennung einer Schwerbehinderung, da ihr nach einer erheblichen Verletzung, die sie sich in einem chinesischen Gefängnis zugezogen haben soll, die linke Hand amputiert worden war. Die zuständige Behörde lehnte ihren Antrag unweigerlich ab, da sie eben nur „geduldet“ sei. Weiterlesen