Ein gerichtlicher Sachverständiger ist auch nur ein Mensch. Und Menschen machen gelegentlich Fehler. Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt aber mit Beschluss vom 3. März 2015 – 5 U 2/15 – zur Sachverständigenhaftung entschieden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger für eine falsche Begutachtung haften kann. Dies allerdings nur dann, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Dies ist nichts grundsätzlich Neues, regelt doch § 839a BGB die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. In dessen Abs. 1 heißt es: „Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“ Weiterlesen
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Jürgen Sauerborn
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