Kosten
Was es kostet, wenn ich Ihnen helfen soll
Wenn Sie sich für eine anwaltliche Beratung und Vertretung entscheiden, möchten Sie natürlich auch wissen, was an Kosten auf Sie zukommt. Hierfür ist es im Einzelfall erforderlich, dass ich mir ein Bild von Ihrem Rechtsfall mache, damit ich Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit einschätzen kann. Seien Sie versichert: wenn es aus meiner Sicht keinen Sinn macht, einen Rechtsstreit zu führen, dann sage ich Ihnen das auch.
Folgende allgemeine Grundsätze der Vergütung in meinen Rechtsgebieten lassen sich festhalten:
Im Gegensatz zu früher gibt es seit dem 1.7.2006 keine gesetzliche Grundlage mehr hinsichtlich Gegenstandswert und Gebührentatbestand für eine Erstberatung.
Es ist daher in diesem Bereich eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten zu treffen, um dem Mandanten Sicherheit wegen der Höhe der Vergütung zu geben.
Erstberatungen werden in der Regel pauschal abgerechnet und betragen für Verbraucher
120,00 € – 190,00 €
netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Im arbeitsrechtlichen Verfahren trägt jede Partei bis zum Abschluss der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) ihre Kosten selbst, und zwar unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. Das ist eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, § 12 a ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz. In der Berufung vor dem Landesarbeitgericht und vor den Bundesarbeitgericht in der Revision findet dagegen eine Kostenerstattung statt, so dass die unterliegende Partei die Gesamtkosten der Instanz trägt.
Streitet man sich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, etwa im Rahmen einer Kündigungsschutz- oder Statusklage, dann beträgt der Regelstreitwert 3/12 Bruttojahresgehalt, d.h. ein Vierteljahresbezug. Ausgehend von diesem Streitwert berechnen sich auf der Grundlage des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die anwaltlichen Gebühren.
Für den Bereich des Arbeitsrechts ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung dringend – rechtzeitig – zu empfehlen, zum einen, da keine Kostenerstattung stattfindet, zum anderen wegen der Höhe des Anwaltshonorars.
In der Regel werden Arbeitsrechtssachen nach dem RVG abgerechnet.
Im Bereich des Sozialrechts ist meine Kanzlei vor allem in Angelegenheiten wegen Erwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung und Berufskrankheit, Arbeits- und Wegeunfall tätig.
Gerichtskosten fallen in diesen Verfahren vor dem Sozialgericht nicht an, auch das Widerspruchsverfahren ist verfahrenskostenfrei.
Die Anwaltsvergütung im Sozialrecht richtet sich grundsätzlich nach dem RVG. Allerdings reichen die im RVG vorgesehenen Mindesthonorare in der Regel nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten, so dass ich in Anbetracht des teilweise erheblichen Aufwands und der erforderlichen medizinischen Spezialkenntnisse (deshalb: „medizinisches Sozialrecht“) mit Mandanten die Höhe der Vergütung individuell vereinbare und eine Vergütungsvereinbarung abschließe. Insoweit bieten sich Pauschalen oder aber Stundensätze an.
Waren das Widerspruchs- und/oder das Klageverfahren erfolgreich, werden die gesetzlichen Anwaltskosten von der Behörde ganz oder zum Teil erstattet (= Kostenerstattung).
Vertretung gegenüber Versicherungen, Behörden, Gerichten etc. werden idR mit einem pauschalen Zusatzhonorar zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Die Höhe der Zusatzpauschale richtet sich u.a. nach Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit. Die Abrechnung erfolgt mindestens in Höhe der gesetzlichen Gebühren.
In Verfahren vor den den Zivilgerichten fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe des Streitwertes berechnen. Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie vom Gegner (oder der Gegner von Ihnen) haben möchte. Anhand von Vergütungstabellen wird ermittelt, in welcher Höhe Kosten anfallen. Ich informiere Sie gerne vorab über die in Ihrem Fall entstehenden Kosten.
In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits auf Basis der gesetzlichen Gebühren (also des RVG), jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist und der Versicherungsvertrag rechtzeitig, d.h. in der Regel drei Monate vor Eintritt des Schadensfalls, abgeschlossen wurde.
Im Sozialrecht beachten Sie bitte, dass in aller Regel das vorgerichtliche Verfahren (Widerspruchsverfahren) nicht mitversichert ist, sondern die Versicherung erst ab dem Klageverfahren die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zahlt („Sozialgerichtsrechtsschutz“); eine ggf. darüber hinaus gehende Vergütung ist von Ihnen selbst zu tragen. Manche Rechtsschutzversicherer übernehmen aus Kulanz die Kosten einer Beratung über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens. Bitte erkundigen Sie sich selbst bei Ihrem Versicherer.
Jürgen Sauerborn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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