Nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wer teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist, während der letzten fünf Jahre wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Abhängigkeit der Rentenhöhe vom Zugangsfaktor
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird mithilfe der sog. Rentenformel ermittelt. Ein Bestandteil dieser Formel ist der sog. Zugangsfaktor, der mit den von dem Versicherten erworbenen Entgeltpunkten multipliziert wird.
Bis Ende 2000 betrug dieser Zugangsfaktor einheitlich 1,0. Seit dem 01.01.2001 wird er bei „vorzeitigem” Rentenbeginn jedoch nach Maßgabe von § 77 II 1 Nr. 3 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung gekürzt: Weiterlesen