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Begriff der Eingruppierung Bezeichnung für die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten, einzel- oder tarifvertraglichen Gruppe von Arbeitnehmern hinsichtlich des Gehalts- bzw. Lohnanspruchs.

Die Einordnung in eine Lohngruppe richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. nach der Gruppe, deren Merkmale er erfüllt.

Zuständigkeit:

Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber, abhängig von der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ausübt.

Sofern es einen Betriebsrat gibt und mehr als 20 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, muss der Arbeitgeber zuvor diesen unterrichten und dessen Zustimmung einholen, § 99 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll kontrollieren, ob die Eingruppierung rechtmäßig ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer falsch eingruppiert wurde, so kann er nicht der Einstellung insgesamt, sondern nur der Eingruppierung die Zustimmung verweigern. Die Weigerung ist damit zu begründen, dass die Eingruppierung ein Gesetz, eine Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift, Tarifvertragsklausel, Betriebsvereinbarungsklausel, behördliche Anordnung oder gerichtliche Entscheidung verletzt bzw. missachtet (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

Verletzt der Arbeitgeber das Beteiligungsrecht des, hat dies hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers keine Konsequenzen. Er behält seinen Lohnanspruch nach der einschlägigen Lohngruppe und kann diesen per Lohnzahlungsklage durchsetzen. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber jedoch auffordern, seine Zustimmung nachträglich einzuholen; auch kann der Arbeitgeber die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Betriebsratszustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG in die Wege leiten.

Im öffentlichen Dienst hat der Personalrat bzgl. der Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter Mitbestimmungsrechte.

Fehlerhafte Eingruppierung:

Der Arbeitnehmer muss vor dem Arbeitgericht auf Entlohnung nach der seiner Meinung nach zutreffenden Lohngruppe klagen (Leistungsklage).

Alternativ kann er feststellen lassen, dass er richtigerweise in eine andere Lohngruppe eingruppiert werden müsste. Diese Klage setzt jedoch voraus, dass er ein besonderes Feststellungsinteresse vorweisen kann, § 256 ZPO.

Zu welcher Klage zu raten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte mit einem Anwalt erörtert werden.