Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden, die seit rund 31 Jahren bei einem Krankenhausträger “im Schichtdienst” beschäftigt war, wozu auch die Verpflichtung gehörte, Arbeiten in Nachtdiensten zu erledigen. Nun wurde die Krankenschwester krank und war gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in Nachtschicht zu arbeiten, wie der Betriebsarzt feststellte. Der Krankenhausträger schickte die Krankenschwester nach Hause, sah sie als “arbeitsunfähig” an. Arbeiten sollte sie nicht mehr.
In dem Rechtsstreit begehrte die Krankenschwester, sie – mit Ausnahme der Nachtdienste – entsprechend ihrem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Weiterhin verlangte sie Zahlung ihres Lohns für die Zeit der Freistellung.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Krankenschwester recht gegeben: sie hat einen Anspruch auf Beschäftigung und Zahlung der Verfügung. Die pure Unfähigkeit, Nachtdienste zu absolvieren, führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss der Arbeitgeber auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mitarbeiters Rücksicht nehmen und für eine leidensgerechte Beschäftigung – hier also ohne Nachtdienst – sorgen.
Das Urteil ist nicht nur im Krankenhausbereich bedeutsam, sondern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Schichtdienst beschäftigt werden. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte des gesundheitlich nur beschränkt einsetzbaren Arbeitnehmers erheblich gestärkt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 09.04.2014 – 10 AZR 637/13, Pressemitteilung 16/14