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Ein allumfassendes Nebentätigkeitsverbot verletzt die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Auch ein wirksames Wettbewerbsverbot führt daher nicht per se zur Unwirksamkeit des Nebenbeschäftigungsarbeitsverhältnisses. Dennoch darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Geschäftsbereich keine Konkurrenz machen oder jede Art von Nebentätigkeit ohne weiteres ausüben.

Nebenbeschäftigungsverbote:

Die Tatsache, dass jemand als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, steht der Aufnahme einer Nebentätigkeit, die nicht seine gesamte Arbeitskraft beansprucht, nicht grundsätzlich entgegen. Der Vertrag betreffs der Nebenbeschäftigung ist jedoch dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn beide Arbeitsverhältnisse zusammen die zulässige Arbeitszeit (vgl. ArbZG) in nicht unerheblicher Weise überschreiten. Auch darf keine Nebenbeschäftigung während des Urlaubes wahrgenommen werden, § 8 BUrlG, da sonst der Zweck des Urlaubs, dem Arbeitnehmer eine Erholungsmöglichkeit zu eröffnen, beeinträchtigt wird. Insbesondere ist eine Nebentätigkeit in „Schwarzarbeit“ verboten.

Für Handelsgehilfen ergibt sich ein gesetzlichen Nebentätigkeitsverbot aus den §§ 60 ff. HGB. Um die Verfassungswidrigkeit dieser Normen wegen Verletzung der Berufsfreiheit (s.o.) zu vermeiden, sind sie entsprechend der Überschrift des § 60 HGB dahingehend zu verstehen, dass sie ein bloßes Wettbewerbsverbot für die Branche des Arbeitgebers, bei dem der Handelsgehilfe in Vollzeit angestellt ist, enthalten.

Auch für sonstige Arbeitnehmer gilt, dass sie nicht in direkte Konkurrenz zu ihrem Arbeitgeber treten dürfen. Ferner kann sich ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, vertraglich einen Zustimmungsvorbehalt bzgl. Nebenbeschäftigungsverhältnissen einräumen lassen (sog. Erlaubnisvorbehalt).

Rechtsfolgen:

Wird durch die Aufnahme einer Nebenbetätigung ein wirksames Wettbewerbsverbot verletzt, so kann der Arbeitgeber Unterlassung verlangen. Er kann also den Arbeitnehmer auffordern, die Nebentätigkeit nicht weiter auszuüben bzw. (durch Kündigung) zu beenden.

Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit Arbeitsvertrag), sofern ein Wettbewerbsverbot zur Vermeidung von Konkurrenz im Geschäftsbereichs des Arbeitgebers (der Hauptbeschäftigung) nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Verletzt der Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB, muss er gemäß § 61 HGB Schadensersatz leisten. Alternativ kann der Arbeitgeber die Geschäfte des Handlungsgehilfen an sich ziehen oder dessen Vergütung bzw. Vergütungsansprüche vereinnahmen.