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Viele Menschen sind beruflich wie auch privat auf Sehhilfen angewiesen, die bekanntlich nicht gerade billig sind. Das gilt vor allem für Gleitsichtbrillen, da sie gleichzeitig Lang- und Kurzsichtigkeit ausgleichen, hierzu mindestens zwei unterschiedliche Sehbereiche aufweisen und deshalb in der Konsequenz teurer sein müssen als „normale“ Brillen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 26 R 309/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) keine Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille – als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch VI und IX – verlangen kann, wenn er die Sehhilfe nicht nur beruflich, sondern auch privat nutzen möchte bzw. kann.

Ein arbeitsuchender Industriekaufmann (Kläger) wollte mittels einer Gleitsichtbrille seine vorhandene Sehbehinderung ausgleichen, um wieder vollständig arbeitsfähig zu werden. Ohne diese Brille habe er Schwierigkeiten beim Lesen, was wiederum der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit entgegen stehe. Er verklagte daher die DRV auf Kostenübernahme.
Das SG Dortmund wies seine Klage jedoch ab, weil Leistungen der DRV zur Teilhabe am Arbeitsleben nur solche Hilfsmittel erfassten, die für eine spezielle berufliche Tätigkeit erforderlich seien. Könne das Hilfsmittel darüber hinaus auch zu anderen Zwecken genutzt werden, sei eine Kostenübernahme nicht möglich. Letzteres sei bei dem Kläger aber der Fall, da er die Brille auch privat zum Lesen nutzen könnte.
Im Übrigen sei die Sehbehinderung des Klägers auch nicht so gravierend, dass er einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille gegen seine Krankenversicherung habe. Auch dieser Umstand sei zu berücksichtigen gewesen und spreche gegen einen entsprechenden Anspruch des Klägers, eine Gleitsichtbrille zu erhalten.