Schlagwortarchiv für: Selbständiger

[box type=”info”]Arbeitnehmer ist, wer kraft privatrechtlichen Vertrages zur entgeltlichen Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[/box]

[box type=”info”]Scheinselbstständige sind demgegenüber Personen, die zwar ebenso persönlich abhängig sind und gegen Entgelt tätig werden wie Arbeitnehmer, die aber vertraglich z.B. als „freie Mitarbeiter“ bezeichnet werden und als selbstständig firmieren. Auf diesem Wege soll die Geltung arbeitnehmerschützender Normen, sowie die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu entrichten, umgangen werden.[/box]

Die bloße Bezeichnung als „Selbstständiger“ ist jedoch irrelevant, wenn die tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen für die Arbeitnehmereigenschaft einer Person sprechen. Vielmehr soll Scheinselbstständigkeit durch § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV über den Geltungsbereich der Sozialversicherung bekämpft werden. So wird ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch das Weisungsrecht einer Vertragspartei und der Eingliederung der anderen Partei in den Betrieb der erstgenannten indiziert. Die Beweislast obliegt insofern den Einzugsstellen und Betriebsprüfern.

Abgrenzung von Arbeitnehmer und Scheinselbstständigem:

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände werden Arbeitnehmer und Selbstständige vor allem danach abgegrenzt, wer Nutzen und Risiken des Unternehmens trägt.

Selbständiger ist demnach, wer:

– im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt,

– Arbeits- und Freizeit selbstständig einteilt,

– über eigene Geschäftsräume verfügt,

– eigenes Kapital einsetzt und für wirtschaftliche Misserfolge (beschränkt) haftet,

– unternehmerische Entscheidungen eigenständig trifft,

– Verträge mit Zulieferern und Kunden etc. abschließt,

– Verkaufspreise selbst kalkuliert,

– Arbeitnehmer einstellt und entlässt oder

– einen eigenen Kundenstamm habt bzw. anwirbt.

 

Arbeitnehmer bzw. Scheinselbstständiger ist demgegenüber, wer:

– von den Entscheidungen eines anderen abhängig ist,

– hauptsächlich für nur eine andere Person bzw. ein anderes Unternehmen tätig ist und dort

ggf. bislang als Arbeitnehmer beschäftigt war,

– persönlich von diesem Dritten abhängt, also Weisungen befolgen muss oder dessen Ar-

beitsmaterial verwendet etc.,

– Berufskleidung eines anderen Unternehmens trägt,

– keine Eigenreklame macht,

– kein eigenes Ladenlokal besitzt,

– kein eigenes Personal hat,

– für finanzielle Misserfolge mit dem eigenen Vermögen nicht haften muss.

Es handelt sich jeweils um Indizien, die nicht kumulativ, also zugleich gegeben sein müssen. Ferner können weitere Umstände des Einzelfalles entweder für oder gegen die Arbeitnehmereigenschaft sprechen.

Einordnung von Handelsvertretern:

Eine Sonderregel für Handelsvertreter besteht nicht mehr. Für die Abgrenzung von selbstständigem und scheinselbstständigem Handelsvertreter geltend die soeben aufgeführten Kriterien entsprechend. Entscheidend ist insbesondere, ob und welche Entscheidungen der Handelsvertreter selbstständig treffen und wie weit er seine Tätigkeit frei von Vorgaben Dritter planen kann. Auch bei selbstständiger Tätigkeit kann sich eine Rentenversicherungspflicht aber aus § 2 SGB VI ergeben.

Anfrageverfahren:

Zur Klärung der Frage, ob eine Person Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, können die Beteiligten gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einleiten lassen, sofern ein solches Verfahren nicht bereits von anderer Seite beantragt wurde.

Für das Verfahren berücksichtigt die DRV alle Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung, § 7a Abs. 2 SGB IV. Zu den hierzu bedeutsamen Kriterien s.o. Gemäß § 7a Abs. 3 SGB IV sind die Beteiligten eingeforderte Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen (Mitwirkungspflichten).

Bevor die DRV endgültig über den Status des „Scheinselbstständigen“ entscheidet, teilt sie den Beteiligten das voraussichtliche Ergebnis ihrer Prüfung mit, sodass diese ggf. weitere Umstände vorbringen können, die für oder gegen die Selbstständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft sprechen, § 7a Abs. 4 SGB IV.

Liegt nach der Entscheidung der DRV ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, so kann hiergegen gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV Widerspruch und Klage erhoben werden.

Versicherungspflicht:

Bei Scheinselbstständigkeit beginnt die Sozialversicherungspflicht im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme. Es sei denn, es wurde ein Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV (s.o.) gestellt oder ein Versicherungsträger stellt die versicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Im Falle des Anfrageverfahrens beginnt die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der DRV, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sofern der Beschäftigte zustimmt und er seit Aufnahme der Beschäftigung Vorsorge für Krankheit und Alter getroffen hat, die der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV).

Sollte ein Versicherungsträger die Sozialversicherungspflicht festgestellt haben, beginnt die Versicherungspflicht erneut mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung, falls der Beschäftigte zugestimmt, adäquate Alters- und Krankenvorsorgemaßnahmen getroffen hat und weder er noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von selbstständiger Tätigkeit ausgingen (§ 7b SGB IV).

Verlust des Selbstständigenstatus:

Der Scheinselbstständige kann seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich einklagen, sodass ihm letztlich Arbeitnehmerschutzvorschriften zugute kommen, er aber auch wie ein Beschäftigter verpflichtet wird.

Für ausstehende Lohnsteuer haften Arbeitgeber und „scheinselbstständiger Arbeitnehmer“ gemeinsam (vgl. § 42d EStG). Da der Betroffene nicht (mehr) Unternehmer ist, kann er nicht weiter Umsatzsteuer ausweisen, sondern muss diese vielmehr rückerstatten (vgl. §§ 1, 2, 14c Abs. 2 UStG). Ferner muss das Gewerbe abgemeldet werden.

Begriff:

Die arbeitnehmerähnliche Person zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur in wirtschaftlicher, nicht auch in persönlicher Hinsicht von einem Dritten abhängig ist. Mangels persönlicher Abhängigkeit sind die Vorschriften des Arbeitsrechts auf arbeitnehmerähnliche Personen daher an sich nicht anwendbar, denn sie stehen den selbstständigen Arbeitgebern näher als den Arbeitnehmern.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit führt aber dazu, dass die arbeitnehmerähnliche Person ebenso schutzwürdig ist wie ein Arbeitnehmer. Dies gilt erst recht, wenn sie nur für eine einzige andere Person tätig wird, sodass das von dieser Person erhaltene Entgelt ihre finanzielle Existenzgrundlage darstellt. Um dieser Schutzbedürftigkeit gerecht zu werden, sind arbeitsrechtliche Normen daher zum Teil auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden.

Arbeitnehmerähnlich sind z.B. freie Mitarbeiter und Heimarbeiter.

Anwendbares Arbeitsrecht:

Das Tarifvertragsgesetz gilt für arbeitnehmerähnliche Personen unter den Voraussetzungen des § 12a I Nr. 1 TVG. Die arbeitnehmerähnliche Person muss daher wirtschaftlich abhängig und schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer sein, kraft eines Dienst- oder Werkvertrages für eine andere Person persönlich, also im Wesentlichen ohne Hilfe eigener Arbeitnehmer, arbeiten und entweder überwiegend für diese Person tätig sein oder zumindest mehr als 50 % ihres gesamten Entgelts von dieser Person erhalten.

Arbeitnehmerähnliche Personen gelten gemäß § 2 Abs. 2 ArbSchG als Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, sodass ihre Sicherheit wie auch Schutz ihrer Gesundheit zu gewährleisten bzw. zu verbessern sind (vgl. § 1 Abs. 1 ArbSchG).

Schließlich können arbeitnehmerähnliche Personen bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz fordern, §§ 1, 2 BUrlG.

Arbeitsgerichtsprozess:

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG können arbeitnehmerähnliche Personen vor den Arbeitsgerichten Klage erheben. Bei Unklarheiten darüber, ob jemand Arbeitnehmer oder („nur“) arbeitnehmerähnlich ist, kann das Gericht eine Wahlfeststellung treffen; der Gerichtsweg ist daher in jedem Fall eröffnet.