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Wie bereits kürzlich an dieser Stelle berichtet, setzt die Gewährung einer Verletztenrente gemäß § 56 I des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) voraus, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalles mindestens 26 Wochen nach dessen Eintritt weiterhin um wenigstens 20% reduziert ist.
Das bedeutet zum einen, dass der Versicherte zunächst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt sein muss (hierzu s. §§ 8, 9 SGB VII). Zum anderen muss aber auch bewiesen werden, dass die Erwerbsfähigkeitsminderung auf diesen Ereignissen beruht (Kausalität). Nach einem Arbeitsunfall müssen daher die folgenden Kausalitätszusammenhänge nachgewiesen werden:

(1) Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (sog. sachlicher Zusammenhang).
(2) Diese Verrichtung muss ferner zu dem Arbeitsunfall geführt haben (sog. Unfallkausalität).
(3) Der Arbeitsunfall muss einen Gesundheits(erst)schaden oder gar den Tod des Versicherten verursacht haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).
(4) Der bei dem Unfall erlittene Gesundheitsschaden muss unmittelbar oder wenigstens mittelbar zu länger anhaltenden Unfallfolgen geführt haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität).
Dass der Nachweis all dieser Ursachenzusammenhänge unter Umständen nicht einfach ist, dürfte auf der Hand liegen. Und so wirft das Bundessozialgericht selbst den Sozial- und Landessozialgerichten auf diesem Feld immer mal wieder ungenaues Arbeiten vor.
So geschehen in einem Urteil des BSG vom 09.05.2006 (Az.: B 2 U 26/04 R). In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen 1954 geborenen Straßenbahnfahrer (Kläger), der im September 1993 ein Gleispflegefahrzeug fuhr und dabei auf eingleisiger, unübersichtlicher Strecke mit einem entgegen kommenden Straßenbahnwagen kollidierte. Es kam zu mehreren leicht Verletzten, die beiden Fahrer wurden dagegen schwer verletzt. Der Kläger, der bei dem Unfall eingeklemmt worden war, erlitt eine Rippenfraktur, sowie Quetschungen und Prellungen im linken Vorfuß und der rechten Brustseite. Ende Oktober 1993 konnte er zwar bereits wieder zum Dienst antreten, ab dem 09.11.1993 wurde der Kläger jedoch bis zum 25.04.1994 wegen Kopfschmerzen, Erbrechen und Ohnmachtsanfällen nochmals krankgeschrieben. Infolge einer weiteren Bewusstlosigkeit im Dienst wurde er am 04.05.1994 erneut als fahruntauglich eingestuft. Nach mehreren auch stationären Behandlungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zwischenzeitlich beendet.
Seinen Antrag auf Erhalt einer Verletztenrente lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) ab. Da er angab, bei dem Unfall im September 1993 auch eine Kopfverletzung erlitten zu haben, hatten zwar zwei Gutachter eine Erwerbsfähigkeitsminderung von 40% attestiert (u.a. wegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einem Schmerzsyndrom bzw. einem psychovegetativen Allgemeinsyndrom), was jedoch zwei weitere Gutachter ablehnten, da schon das Vorliegen dieser Kopfverletzung fraglich sei. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig bewertete ein weiterer Gutachter die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wiederum mit 30%, da bei diesem Unfall dessen Herzmuskel geprellt worden sei und er daher an Herzrhythmusstörungen und Ohnmachtsanfällen leide. Hinzu kämen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Persönlichkeitsveränderung und eine chronische Anpassungsstörung, da sich der Kläger „unverstanden“ fühle. Das SG verurteilte die Beklagte schließlich zu einer Verletztenrente wegen einer Erwerbsfähigkeitsminderung in Höhe von 25%. Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht verneinte ein anderer Gutachter hingegen den Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall des Klägers und den genannten Gesundheitsstörungen. Auch das LSG Sachsen folgte nicht den im Ausgangsverfahren eingeholten Gutachten, wies die Berufung aber dennoch zurück, da es eine Somatisierungsstörung mit ängstlich depressiver Störung annahm. Vor dem Unfall sei der Kläger physisch als auch psychisch beschwerdefrei gewesen, weswegen das Gericht letztlich annahm, dass dieser Vorfall zu den Gesundheitsschäden des Klägers geführt haben müsse.
Die Revision zum BSG führte hingegen zur Aufhebung des Urteils des LSG Sachsen und der Rückverweisung der Sache an dieses. Das BSG vermochte nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nämlich nicht zu entscheiden, ob die oben angeführten Kausalitätsbeziehungen vorlagen und einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Verletztenrente begründeten.
Seine Zweifel betrafen v.a. die Frage, ob die erlittenen Unfallschäden zu einer Erwerbsminderung geführt hatten. Dies sei maßgeblich mit Hilfe der sog. Theorie der wesentlichen Bedingung zu beantworten, nach der jedes Ereignis ursächlich ist, das einerseits nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non), und welches andererseits zu dem Erfolgseintritt „wesentlich“ beigetragen hatte. Die Wesentlichkeit muss dabei aus einer besonderen Beziehung einer Ursache für den Erfolgseintritt nach Maßgabe der „Auffassung des praktischen Lebens“ ermittelt werden.
Dabei können auch mehrere Ursachen für einen Erfolgseintritt wesentlich sein. Rechtlich irrelevant wird eine von mehreren Ursachen erst dann, wenn sie in ihrer Bedeutung für den Erfolgseintritt weit hinter der oder den („überragenden“) konkurrierenden Ursachen zurückbleibt. Die weniger bedeutsame Ursache kann dann nur noch als Gelegenheitsursache oder Auslöser anerkannt werden. Ähnliches gilt, wenn eine externe Ursache als Auslöser mit einer krankhaften Vorveranlagung des Versicherten konkurriert; entscheidend ist hier, ob die Veranlagung so stark ist, dass sie durch jedes andere alltägliche Ereignis zur gleichen Zeit ebenfalls ausgelöst worden wäre.
Zudem weist das BSG erneut darauf hin, dass es für die Feststellung der (hier: haftungsausfüllenden) Kausalität entscheidend sei, ob eine Ursache nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sei, den eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die Ursächlichkeit auch im konkreten Fall anzunehmen sei.
All dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn ein Versicherter unter psychischen Unfallfolgen leidet. In diesem Fall fordert das Gericht für die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung als Unfallfolge eine hinreichend sichere Diagnose der eingetretenen Gesundheitsschäden nach Maßgabe eines (international) anerkannten Diagnosesystems wie „ICD-10“ oder „DSM-IV“. Bereits daran fehlte es vorliegend jedoch, da das LSG lediglich eine Somatisierungsstörung und eine ängstlich depressive Störung angenommen hatte, ohne sich darüber zu äußern, wie diese in Erscheinung trete. Insbesondere der Begriff der „ängstlich depressiven Störung“ sei zu ungenau, da derartige Störungen vorübergehend oder dauerhaft auftreten oder auch an einen bestimmten Auslöser geknüpft sein können.
Auch habe das LSG den Zusammenhang von Arbeitsunfall und Gesundheitsstörungen des Klägers nicht hinreichend belegt. Es fehlten z.B. Angaben darüber, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse es sich berufen möchte. Ferner sei es ohne hinreichende Begründung nicht dem hinzugezogenen Sachverständigen gefolgt. Vor allem aber bemängelte das BSG, dass sich das LSG Sachsen damit begnügt habe, den Arbeitsunfall als „conditio sine qua non“ (s.o.) für die gesundheitlichen Störungen des Klägers anzusehen, ohne sich mit dessen Wesentlichkeit auseinander zu setzen. Das bloße Fehlen von Alternativursachen genüge nämlich nicht, um die Wesentlichkeit eines Unfallereignisses für die Unfallfolgen zu begründen.