Begriff:
Die arbeitnehmerähnliche Person zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur in wirtschaftlicher, nicht auch in persönlicher Hinsicht von einem Dritten abhängig ist. Mangels persönlicher Abhängigkeit sind die Vorschriften des Arbeitsrechts auf arbeitnehmerähnliche Personen daher an sich nicht anwendbar, denn sie stehen den selbstständigen Arbeitgebern näher als den Arbeitnehmern.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit führt aber dazu, dass die arbeitnehmerähnliche Person ebenso schutzwürdig ist wie ein Arbeitnehmer. Dies gilt erst recht, wenn sie nur für eine einzige andere Person tätig wird, sodass das von dieser Person erhaltene Entgelt ihre finanzielle Existenzgrundlage darstellt. Um dieser Schutzbedürftigkeit gerecht zu werden, sind arbeitsrechtliche Normen daher zum Teil auch auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden.
Arbeitnehmerähnlich sind z.B. freie Mitarbeiter und Heimarbeiter.
Anwendbares Arbeitsrecht:
Das Tarifvertragsgesetz gilt für arbeitnehmerähnliche Personen unter den Voraussetzungen des § 12a I Nr. 1 TVG. Die arbeitnehmerähnliche Person muss daher wirtschaftlich abhängig und schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer sein, kraft eines Dienst- oder Werkvertrages für eine andere Person persönlich, also im Wesentlichen ohne Hilfe eigener Arbeitnehmer, arbeiten und entweder überwiegend für diese Person tätig sein oder zumindest mehr als 50 % ihres gesamten Entgelts von dieser Person erhalten.
Arbeitnehmerähnliche Personen gelten gemäß § 2 Abs. 2 ArbSchG als Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, sodass ihre Sicherheit wie auch Schutz ihrer Gesundheit zu gewährleisten bzw. zu verbessern sind (vgl. § 1 Abs. 1 ArbSchG).
Schließlich können arbeitnehmerähnliche Personen bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz fordern, §§ 1, 2 BUrlG.
Arbeitsgerichtsprozess:
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG können arbeitnehmerähnliche Personen vor den Arbeitsgerichten Klage erheben. Bei Unklarheiten darüber, ob jemand Arbeitnehmer oder („nur“) arbeitnehmerähnlich ist, kann das Gericht eine Wahlfeststellung treffen; der Gerichtsweg ist daher in jedem Fall eröffnet.