Wenn Arbeitnehmer einen Teil ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung daheim in einem speziellen Arbeitszimmer erbringen, stellt sich die Frage, ob ihnen wegen der Einrichtung dieses Zimmers Ersatzansprüche gegen ihren Arbeitgeber zustehen.
Arbeitgeber müssen erforderliche Aufwendungen erstatten
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht nun im Falle eines angestellten Lehrers hinsichtlich der Kosten seines privaten Arbeitszimmers zugleich bejaht und doch verneint (Urteil vom 12.04.2011, Az.: 9 AZR 14/10).
Demnach steht Arbeitnehmern zwar hinsichtlich „erforderlicher Aufwendungen” ein Ersatzanspruch entsprechend der Regelung des § 670 BGB zu, aber nur sofern diese Norm überhaupt analog anwendbar ist.
Keine Erstattungspflicht bei abweichender Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine entsprechende Anwendung von § 670 BGB setzt nämlich voraus, dass die Vertragspartner nur versehentlich keine Regelung darüber getroffen haben, ob ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen soll (sog. unbewusste Regelungslücke).
Haben sie von einer entsprechenden Regelung jedoch bewusst abgesehen, sich also gegen einen Aufwendungsersatzanspruch entschieden, bleibt nach dem BAG kein Raum für die Gewährung eines solchen Ersatzanspruchs analog § 670 BGB. Und so war es auch im zur Entscheidung vorgelegten Ausgangsfall…
Der Ausgangsfall
Ein Gesamtschullehrer (Kläger) ist bei dem Land Niedersachsen (Beklagter) als Lehrer angestellt. Seine wöchentliche Unterrichtsstundenzahl beläuft sich auf 26,5 Stunden.
Nach- und Vorbereitung des Unterrichts finden in seinem heimischen, extra eingerichteten Arbeitszimmer statt. Bis zum 31.12.2006 machte er die Kosten seines Arbeitszimmers steuerlich geltend. Da diese Möglichkeit durch das Steuerveränderungsgesetz 2007 erheblich eingeschränkt wurde, forderte der Kläger zunächst von dem beklagten Land die Bereitstellung eines dienstlichen Arbeitszimmers. Hilfsweise machte er den Vorschlag, er könne auch weiterhin zu Hause arbeiten, falls das Land sein privates Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde.
Schließlich klagte er auf Aufwendungsersatz für die Einrichtung des Zimmers (PC, Möbel usw.) und dessen Nutzung. Wie bereits angedeutet scheiterte die Klage jedoch in allen Instanzen.
Die Arbeitsgerichte entschieden, dass der Kläger keinen Aufwendungsersatz für sein privates Arbeitszimmer verlangen könne, da keine unbewusste Regelungslücke vorliege. Das beklagte Land hatte dem Kläger nämlich zwar keinen Aufwendungsersatz für ein Arbeitszimmer versprochen, ihm aber stattdessen zugestanden, (weitgehend) selbst zu entscheiden, wann und wo er seinen Unterricht vor- bzw. nachbereiten wolle. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger nach dem Steuerjahresgesetz 2010 die Aufwendungen für sein privates Arbeitszimmer steuerlich geltend machen könne, sofern Vor- und Nachbereitung nur dort stattfinden könnten.