Die Ersetzung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) führte zu so manchen Änderungen bei der Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer – und auch zu zahlreichen Gerichtsverfahren…
Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2011 (Az.: 10 AZR 206/10) betrifft nun die frühere Funktionszulage im Schreibdienst
Anspruch auf Schreibdienstfunktionszulage nach altem Recht
Bis zum 31.12.1983 gestand der BAT bestimmten Angestellten des öffentlichen Dienstes eine sog. Funktionszulage im Schreibdienst zu. Für ihre Tätigkeit im Schreibdienst erhielten sie demnach eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8% ihrer Grundvergütung.
Nach Aufhebung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung wurde die Funktionszulage trotzdem weiterhin ausgezahlt, falls ein entsprechender Anspruch schon vor dem 31.12.1983 entstanden war. Teilweise wurde die Zulage selbst Jahre später noch in arbeitsvertraglichen Nebenabreden vereinbart. Diese Praxis wurde erst 1997 aufgegeben.
TVöD hebt Anspruch auf eine (auflösend bedingte) Funktionszulage im Schreibdienst auf
Der TVöD, der seit dem 01.10.2005 in Geltung ist, kennt keine entsprechende Funktionszulage mehr. Insofern unterscheidet er sich eigentlich nicht von dem BAT in seiner zuletzt geltenden Fassung.
Dennoch ergibt sich eine Änderung für die Beschäftigten, die nun auf die Fortzahlung „ihrer” Funktionszulage verzichten müssen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen, deren Zulage arbeitsvertraglich vereinbart und unter den Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung gestellt worden war (auflösende Bedingung). So geschehen im Ausgangsfall der Entscheidung.
Der Ausgangsfall
Die Entscheidung betrifft den Fall einer in Teilzeit beschäftigten Frau (Klägerin), die seit dem 31.10.1983 für den Schreibdienst der Wehrbereichsverwaltung Nord tätig ist. 1995 vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin die Auszahlung einer Funktionszulage. Diese sollte sie „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung” erhalten.
Als der TVöD in Kraft trat, wurde für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Vergleichsentgelt gebildet, das zur Grundlage der Vergütung nach dem neuen Tarifregelwerk gemacht wurde. Die Funktionszulage im Schreibdienst wurde bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes der Klägerin zwar außen vorgelassen, ihre Arbeitgeberin zahlte diese aber zunächst dennoch weiter. In der Folgezeit verrechnete sie die Zulage aber mit tariflichen Gehaltssteigerungen der Klägerin, sodass die Zusatzzahlungen immer geringer wurden.
Die Klägerin forderte vor den Arbeitsgerichten daher die ungekürzte Auszahlung der Funktionszulage. Allerdings ohne Erfolg…
Das BAG entschied, dass der Anspruch der Klägerin von Anfang an unter der auflösenden Bedingung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung gestanden habe. Mit Inkrafttreten des TVöD sei es sodann zum Bedingungseintritt gekommen, sodass die Klägerin seither keinen Anspruch mehr auf die Zulage habe. Insbesondere sei die vertragliche Nebenabrede, die den Zahlungsanspruch unter den Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung gestellt hatte, rechtswirksam, da sie die Klägerin nicht unangemessen benachteilige (vgl. § 307 BGB). Aus diesem Grunde sei auch die Verrechnung der Funktionszulage mit Gehaltssteigerungen der Klägerin zulässig gewesen.
Offen ließ das Gericht jedoch die Frage, ob die Funktionszulage bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts hätte berücksichtigt werden müssen. Es bleibt somit noch Raum für weitere Rechtsstreitigkeiten zum Inkrafttreten des TVöD…