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Innerbetrieblicher Schadensausgleich:

Erbringt der Arbeitnehmer eine Schlechtleistung, so ist er dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Diese Haftung verlangt gemäß § 276 BGB, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Es genügte daher schon eine leichte Unachtsamkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, wie hoch der Schaden ist und ob die Existenz des Arbeitnehmers durch die Ersatzpflicht gefährdet würde.

Um diese Folge zu vermeiden hat die Rechtsprechung Haftungsmilderungsregeln entwickelt, die zum sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich führen, wenn ein Schaden im Rahmen einer Tätigkeit für oder im Interesse des Betriebes entstand. Entscheidend für den Haftungsumfang des Arbeitnehmers ist demnach der ihm vorzuwerfende Grad des Verschuldens:

  • Leichteste Fahrlässigkeit: Den Arbeitnehmer trifft keine Haftung.
  • Normale/mittlere Fahrlässigkeit: Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und -nehmer, abhängig z.B. von der Gefahrgeneigtheit der konkreten Arbeitssituation, der Schadens- und Lohnhöhe.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer muss den Schaden grundsätzlich allein übernehmen. Nur in seltenen Fällen kann erneut eine Schadensaufteilung geboten sein, wenn z.B. der Schaden im krassen Missverhältnis zum Lohn des Arbeitnehmers steht (Existenzbedrohung).
  • Vorsatz: Bei vorsätzlicher Schlechtleistung haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfange.

Ungeachtet dieser Grundsätze kann ein Verschulden des Arbeitnehmers insgesamt zu verneinen sein, wenn er sich zwar vorsätzlich falsch verhalten hat, aber nicht mit einem Schadenseintritt gerechnet hat bzw. rechnen musste. Der Verschuldensvorwurf bezieht sich somit auf Fehlverhalten und Schadenserfolg.

Diese Haftungsmilderung indes unmittelbar ferner nur im Verhältnis von Arbeitgeber und

-nehmer, nicht aber gegenüber Kollegen oder betriebsfremden Personen.

In welchem Umfang ein Arbeitnehmer haftet, hängt im Ergebnis vom konkreten Einzelfall ab. Aus diesem Grunde, vor allem aber auch zur Erörterung der Frage, welcher Verschuldensgrad als Ausgangspunkt des Haftungsumfangs anzunehmen ist, ist dringend zur Konsultation eines Anwalts zu raten.

Haftung gegenüber betriebsfremden Dritten:

Der Arbeitnehmer muss gegenüber außenstehenden Personen nach den allgemeinen Haftungsregeln des Zivilrechts für Sach- und Personenschäden aufkommen, und zwar auch dann, wenn ein Schaden im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begründet wurde.

Der Schädiger kann aber nach den §§ 670, 675 BGB bzw. aus Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB Regress bzw. Freistellung vom Arbeitgeber verlangen. Dieser muss nach der Rechtsprechung den Teil der Schadenshaftung gegenüber dem Dritten übernehmen, den er auch dann tragen müsste, wenn er selbst und nicht eine betriebsfremde Person geschädigt worden wäre. Die Höhe des Freistellungsanspruchs richtet sich somit mittelbar nach den Grundsätzen der innerbetrieblichen Haftung (s.o.).

Der Geschädigte kann sich direkt an den Arbeitgeber wenden. Sofern der Arbeitnehmer selbst den gesamten Schaden begleicht, kann er insoweit Ersatz vom Arbeitgeber verlangen.

Haftung gegenüber Arbeitskollegen:

Verursacht ein Arbeitnehmer die Körperverletzung eines Kollegen durch einen Arbeitsunfall, so wird er gemäß § 105 SGB VII von der Haftung freigestellt.

Das heißt, dass Schadensersatz insofern nur zu zahlen ist, sofern der Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg von oder zur Arbeitsstelle herbeigeführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der geschädigte Kollege für einen anderen Arbeitgeber, aber im selben Betrieb, tätig war.

Alle anderen Personenschäden, die nicht auf einem Arbeitsunfall beruhen, sind demgegenüber regulär zu ersetzen.

Sachschäden sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln zu erstatten, sofern den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Dem Schädiger kann aber ein Freistellungsanspruch (s.o., Dritthaftung) gegen den Arbeitgeber zustehen.

Haftung für Fehlbestände:

Arbeitnehmer, die Kassen- oder Warenbestände zu kontrollieren, bzw. zu verwalten haben, unterliegen einer sog. Mankohaftung für etwaige Fehlbeträge. Diese Haftung beruht entweder auf allgemeinen Regeln oder einer vertraglichen Mankoabrede.

Durch eine Mankoabrede kann die beschränkte Arbeitnehmerinnenhaftung gegenüber dem Arbeitgeber in bestimmten Umfange erweitert werden. Hierzu muss allerdings eine Mankovergütung als Höchstgrenze als Haftungsgrenze bestimmt werden; diese Vergütung ermöglicht es dem Arbeitnehmer im Ergebnis, eine zusätzliche Entlohnung für den Fall zu erhalten, dass kein Waren- oder Kassenfehlbestand eintritt.

Fehlt eine derartige Vereinbarung, so kann die Mankohaftung auf die allgemeinen Haftungsregeln der §§ 280, 283, 823 BGB, ggf. in Verbindung mit Straftatbeständen wie Diebstahl oder Unterschlagung gestützt werden. Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trägt dabei regelmäßig, aber nicht stets, der Arbeitgeber (vgl. § 619a BGB).