Sofern ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet, hat er primär Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Erforderlich ist, dass die Unfallursache in einem engen Verhältnis zu der geschuldeten und versicherten Arbeitsleistung steht. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind von der Unfallversicherung erfasst, § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII.
Doch auch der Arbeitgeber kann zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet sein:
Körperverletzungen und Gesundheitsschäden:
Für Verletzungen des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls trifft den Arbeitgeber gemäß § 104 SGB VII grundsätzlich keine Haftungspflicht. Schließlich muss dieser schon die Unfallversicherung allein tragen, sodass es zu einer Doppelbelastung käme, wenn der Arbeitgeber auch dann haften müsste, wenn die Unfallversicherung einen Schaden übernimmt. Ferner wird so verhindert, dass sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses wegen jeden Schadens streiten müssen, sodass die gesetzliche Haftungsfreistellung des Arbeitgebers im Ergebnis das Betriebsklima verbessert.
In zwei Fällen versagt die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die Schadensabwicklung:
– vom Arbeitgeber verursachte Wegeunfälle und
– vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungen des Arbeitnehmers.
Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorsätzlich geschlagen und dadurch verletzt wird, haftet der Arbeitgeber gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. nach den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 223 ff. StGB. Hat der Arbeitgeber einen Wegeunfall herbeigeführt, so hat der Arbeitnehmer zwei Schuldner, nämlich die Unfallversicherung und den Arbeitgeber.
Allerdings muss letzterer Schäden gemäß § 104 Abs. 3 SGB VII jeweils nur insoweit ersetzen, als sie nicht schon von anderer Seite – kraft Gesetz oder Satzung – ausgeglichen wurden. Zu ersetzen ist also nur der Differenzbetrag von Schaden und Leistungen Dritter.
In diesem Umfang besteht auch eine Haftung gegenüber den Angehörigen oder Hinterbliebenen des Arbeitnehmers.
Schmerzensgeldansprüche:
Immaterielle Schäden, z.B. an Körper oder Gesundheit, die gemäß § 253 BGB einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auslösen können, führen nicht zu einer Schadensersatzpflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber wegen eines Arbeitsunfalls kein Schmerzensgeld zahlen.
Dies mag auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen. Andererseits wird der Arbeitnehmer dadurch privilegiert, dass die Unfallversicherung alle materiellen, vermögensmindernden Gesundheitsschäden unabhängig davon ersetzt, ob den Arbeitnehmer ein (Mit-)Verschulden trifft. Noch dazu ist die Unfallversicherung ein liquider Schuldner, sodass der Geschädigte anders als bei sonstigen Unfällen im privaten Bereich nicht das Insolvenzrisiko hinsichtlich des Schädigers trägt. Kurz gesagt: Wenn auch kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber oder die Unfallversicherung besteht, so muss der Arbeitnehmer doch nicht fürchten, im Falle eines Arbeitsunfalls „leer auszugehen“. Die Versagung von Schmerzensgeld ist damit nicht unzumutbar.
Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber kann sich jedoch aus § 15 Abs. 2 AGG ergeben. Relevant wird dieser Anspruch, falls ein Arbeitnehmer wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wurde und kein Rechtfertigungsgrund nach den §§ 8 – 10 AGG vorliegt. Zulässig können z.B. Differenzierungen auf Grund des Alters oder der Religion bzw. Weltanschauung sein, sowie wenn eine Unterscheidung durch die Art der auszuübenden Tätigkeit geboten ist. Sofern der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen anwendet, ist gemäß § 15 Abs. 3 AGG ferner vorauszusetzen, dass die Benachteiligung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.
Sachschäden und sonstige Schäden:
Für diese muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haften, sofern ihn ein Verschulden trifft. Sachschäden, die auf einem Arbeitsunfall beruhen, werden nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen – auch insoweit haftet also der Arbeitgeber, wenn er den Unfall herbeigeführt hat.
Sofern ein Schaden im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit für den Arbeitnehmer überraschend und unerwartet entstand, kann er auch als Aufwendung im Sinne der §§ 670, 675 BGB zu ersetzen sein. Dies gilt auch dann, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft; ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist jedoch zu berücksichtigen, § 254 BGB.