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Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die in automatisierter Form mit personenbezogenen Daten arbeiten, sind nach § 4f I BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Das kann ein eigener Angestellter oder auch ein Betriebsfremder sein.

Jede Sonderaufgabe, die man erhält, kann einem aber üblicherweise auch wieder genommen werden. Dann stellt sich aber die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch für Datenschutzbeauftrage gilt. Aufschluss darüber gibt ein Urteil des BAG vom 23.03.2011 (Az.: 10 AZR 562/09).

Der Ausgangsfall

Die genannte Entscheidung betrifft den Fall einer Arbeitnehmerin (Klägerin), die nach 11jähriger Betriebszugehörigkeit 1992 zur Datenschutzbeauftragten ihrer Arbeitgeberin (Beklagte zu 1), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2, bestellt wurde. Die Erledigung ihrer Aufgaben als Datenschutzbeauftragte machte gut 30% ihrer Gesamtaufgaben und Arbeitszeit aus. Zudem ist die Klägerin seit 1994 im Betriebsrat der Beklagten zu 1.

Im August 2008 beschlossen die beiden Beklagten, künftig für den gesamten Konzern einen Externen zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Deshalb wurde die Bestellung der Klägerin widerrufen. Zudem erhielt sie von der Beklagten zu 1 eine Teilkündigung, beschränkt auf ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte. Gegen beide Maßnahmen ging die Klägerin mit Erfolg gerichtlich vor.

Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ist widerruflich

Nach dem BAG kann die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten durchaus aus wichtigem Grunde entsprechend § 626 BGB (über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) widerrufen werden.

Aber nicht jeder Grund ist auch ein wichtiger Grund, wie der Ausgangsfall zeigt. Entscheidet sich der Arbeitgeber z.B. dazu, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten einem externen Dritten zu übertragen, so fehlt es an einem wichtigen Grund, der analog § 626 BGB die Abberufung des bisherigen Datenschutzbeauftragten rechtfertigen könnte. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Bestellung widerrufen wird, weil der Datenschutzbeauftragte in den Betriebsrat gewählt wurde.

Kein Widerruf ohne wichtigen Grund

Das Erfordernis eines wichtigen, den Widerruf rechtfertigenden Grundes begründet das BAG mit § 4f III 4 BDSG, der Datenschutzbeauftragten nach ihrer Bestellung in Verbindung mit § 626 BGB einen „besonderen Abberufungsschutz” vermittelt. Denn Datenschutzbeauftragte müssen ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen ausüben können, um eine effektive Umsetzung der Grundsätze des Datenschutzes zu gewährleisten.

Dem entspricht es, dass ein Arbeitgeber völlig frei entscheiden kann, ob er einen Betriebsfremden oder einen seinen Arbeitnehmer zu seinem Datenschutzbeauftragten bestellten möchte. Hat er aber erst mal eine Auswahl getroffen, setzt eine Abberufung einen Grund voraus, wegen dem es dem Arbeitgeber nicht länger zuzumuten sein soll, das Rechtsverhältnis mit dem (bisherigen) Datenschutzbeauftragten fortzuführen. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Datenschutzbeauftrage eine schwere Pflichtverletzung begangen hat.

Wenn aber der Arbeitgeber die Abberufung damit begründet, er wolle nun einen externen Datenschutzbeauftragten ernennen, so könne allein diese Organisationsentscheidung nach dem BAG nicht als wichtiger Grund gewertet werden. Und aus der Mitgliedschaft im Betriebsrat könne ebenso wenig auf eine Ungeeignetheit für die Position des Datenschutzbeauftragten geschlossen werden.