Ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderungsrente ausbezahlt wird, hängt von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ab, die am allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird.
Arbeitsfähigkeit: | Rentenanspruch: |
< 3 Stunden pro Tag | volle Erwerbsminderungsrente |
3 – 6 Stunden pro Tag | halbe Rente, bei Arbeitslosig- keit volle Rente |
≥ 6 Stunden pro Tag | keine Erwerbsminderungsrente |
Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden und Berufsschutz genießen. Diese haben einen Anspruch auf die hälftige Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem erlernten bzw. einem gleichwertigen Beruf weniger als sechs Stunden pro Tag arbeiten können. Dies gilt selbst dann, wenn sie in einem anderen Beruf länger als sechs Stunden täglich arbeiten könnten! Es sei denn, es ist zumutbar, einen vergleichbaren Beruf, ggf. nach einer Fortbildung bzw. Umschulung auszuüben; nimmt der Versicherungsträger die Zumutbarkeit solchen Tätigkeit an, dann entfällt der Rentenanspruch auch dann, wenn tatsächlich alle Stellen belegt sind, solange es nur überhaupt entsprechende Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt gibt.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt in den alten Bundesländern zwischen 460,- € (25 Versicherungsjahre, unterdurchschnittliches Einkommen) und 1.537,- € (45 Versicherungsjahre, überdurchschnittlicher Verdienst), in den neuen Bundesländern schwankt sie (entsprechend) zwischen 404,- und 1.351,- €.
Zusätzliches Einkommen neben der (teilweisen) Erwerbsminderungsrente reduziert den Rentenanspruch.
Beispiele: Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, bestimmte Sozialleistungen, Vorruhestandsgeld, Lohnfortzahlung sowie Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Hinzuverdienstgrenze wird – mit Ausnahmen (z.B. nach Minijobs) – individuell ermittelt. Erst wenn sie pro Kalenderjahr dreimal bis zum doppelten Betrag überschritten wird, kommt es – im Regelfall – zu Kürzungen. Dabei ist zwischen verschiedenen Grenzen zu unterscheiden: Bei den unteren führt dreimaliges Überschreiten „nur“ zu Kürzungen, bei Überschreiten auch der höchsten Grenze entfallen die Rentenzahlungen hingegen vollständig! Der Rentenanspruch als solcher bleibt aber bestehen; wird die Grenze nicht länger überschritten, wird daher wieder eine (höhere) Rente ausgezahlt.