Gegenwärtig wird lebhaft darüber diskutiert, ob die europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit nun gut oder schlecht ist. Während sich die einen auf neue Arbeitnehmer freuen, verfallen die anderen in eine Art von „Weltuntergangsstimmung”.

Übersehen wird dabei häufig, dass es auch den umgekehrten Fall gibt, bei dem also deutsche Arbeitnehmer im Ausland tätig werden. Und auch diese Konstellation kann für die Betroffenen durchaus problematisch werden…

Der Ausgangsfall

Das zeigt ein am 20.04.2011 vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Streit um die korrekte Lohnhöhe (Az.:5 AZR 171/10).

Geklagt hatte ein Maurer, der bei einem Bauunternehmen (Beklagte) mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern angestellt war. Von seinem Arbeitgeber wurde er aber überwiegend auf Baustellen in Dänemark eingesetzt.

Nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses forderte der Kläger eine Lohnnachzahlung, weil ihm nach § 612 BGB der in Dänemark für Maurer übliche Lohn zustehe.

Lohnhöhe hängt im Baugewerbe vom Einstellungsort ab

Das BAG erinnert in seiner Entscheidung daran, dass sich im Baugewerbe die Lohnhöhe grundsätzlich nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe” (kurz: TV Mindestlohn) richtet. Demnach gibt es einen Mindestlohn West und einen Mindestlohn Ost, abhängig davon, wo ein Arbeitnehmer eingestellt ist.

Damit hatte der Kläger im Ausgangspunkt einen Anspruch auf den Mindestlohn Ost, weil er bei einem Unternehmer aus Mecklenburg-Vorpommern angestellt war.

„Mindestlohn Ost” trotz Tätigkeit in Dänemark

Allerdings arbeitete der Kläger größtenteils ja gerade nicht in Mecklenburg-Vorpommern, sondern in Dänemark.

Für diesen Fall einer Arbeitnehmerentsendung ins Ausland hat das BAG nun entschieden, dass der Arbeitgeber auch hier gemäß § 612 BGB die „übliche Vergütung” schuldet, sofern für die Dauer der Auslandstätigkeit keine Sonderregelung vereinbart wurde.

Deshalb komme es unter diesen Umständen auch hier auf die Vorgaben des TV Mindestlohn und folglich darauf an, wo der Arbeitnehmer eingestellt ist. Es sei denn, „im vergleichbaren Wirtschaftskreis” werde bei vorübergehenden Auslandseinsätzen von Arbeitnehmern eine „tatsächlich … höhere Vergütung” gezahlt.

Da Kläger und Beklagte keine Sondervereinbarung über die Lohnhöhe während des Arbeitseinsatzes in Dänemark getroffen hatten, stand dem Kläger daher nur der Mindestlohn Ost zu und seine Klage wurde abgewiesen.