Schlagwortarchiv für: § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG

Dass heutzutage immer mehr Arbeitsverhältnisse nur noch befristet abgeschlossen werden, ist eine traurige Realität, deren weitreichende gesellschaftlichen Folgen für die Betroffenen verheerend sein können (z.B. bei der Wohnungssuche oder der Kreditvergabe).

Selbst der Staat ist sich jedoch nicht zu schade, von der Befristungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, z.B. in Form der sog. Haushaltsbefristung.

Arbeitsstellen können kraft Haushaltsplan befristet werden

Grundsätzlich bedarf jede Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) eines sachlichen Grundes.

Dieser kann nach § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG auch darin liegen, dass ein Haushaltsplan Mittel ausweist, die speziell für ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gedacht sind (sog. Haushaltsbefristung). Dabei handelt es sich um einen Befristungsgrund, den der Gesetzgeber ausschließlich zugunsten der öffentlichen Hand geschaffen hat. Ein privater Arbeitgeber kann eine Befristung also nicht auf § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG stützen.

Aber auch im öffentlichen Dienst kann dieser Befristungsgrund nicht uneingeschränkt genutzt werden. Das zeigt u.a. ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 (Az.: 7 AZR 728/09).

Sachverhalt

Ein Mann (Kläger) hatte bei der Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) einen bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsplatz erhalten. Die Befristung stützte die Beklagte auf die Ausweisungen ihres Haushaltsplanes für 2008, nach dem bei ihr 5.800 befristete Stellen geschaffen werden sollten. Da der Kläger aus diesen Mitteln bezahlt wurde, rechtfertigte der Haushaltsplan aus Sicht der Beklagten gemäß § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG auch die Befristung seines Beschäftigungsplatzes.

Der Kläger konnte jedoch mit Erfolg vor Gericht geltend machen, dass die Befristung unwirksam war.

Haushaltsbefristung durch die Bundesagentur für Arbeit ist verfassungswidrig

Das BAG gab dem Kläger Recht, weil die Bundesagentur eine Befristung der bei ihr Angestellten nicht mit ihrem eigenen Haushaltsplan rechtfertigen dürfe.

Zur Begründung verweist das Gericht auf den im Grundgesetz gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG): Dadurch, dass eine Haushaltsmittelbefristung nach § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG nur im öffentlichen Dienst möglich ist, werden die dort Beschäftigten anders behandelt als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Ihre Arbeitsverhältnisse genießen (noch) weniger Bestandsschutz als die bei privaten Arbeitgebern, da der zusätzliche Befristungsgrund des § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG nur für sie gilt.

Und diese Ungleichbehandlung kann nach der vorliegenden Entscheidung dann nicht mehr mit der Verfassung vereinbart werden, wenn die öffentliche Verwaltung in einer Person nicht nur Haushaltsplangeber, sondern auch Arbeitgeber ist. Genau das ist aber bei der Beklagten der Fall: Ihr Vorstand ist nicht nur stellvertretend Arbeitgeber der bei der Agentur Beschäftigten, sondern zugleich auch für die Aufstellung des Haushaltsplanes zuständig

Diese Doppelstellung darf die Bundesagentur für Arbeit nach dem BAG nun nicht länger ausnutzen, indem sie sich einerseits durch ihren Haushaltsplan Befristungsmöglichkeiten schafft und diese andererseits ausnutzt, um wenigstens einen Teil ihres Personals nicht dauerhaft einstellen zu müssen. Eine solche Privilegierung sei mangels sachlicher Rechtfertigung mit der Verfassung nicht vereinbar.

Daraus folgert das Gericht, dass es der Bundesagentur aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gestattet ist, eine Befristung unter Berufung auf § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen.

Unwirksame Befristung bedeutet unbefristete Beschäftigung

Da die Beklagte die Befristung des Klägers bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG stützen konnte, existierte somit keine rechtswirksame Befristungsabrede.

In solchen Fällen folgt aus § 16 TzBfG, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, wenn die Befristung rechtsunwirksam ist. Möglich bleibt allerdings eine ordentliche Kündigung.

Dennoch hat sich der Prozess für den Kläger ausgezahlt. Gleiches galt in einem Parallelfall (Az. 7 AZR 47/10), in dem die Befristung einer Angestellten der Bundesagentur für Arbeit auf deren Haushaltsplan für das Jahr 2007 gestützt worden war.