Die Anerkennung einer Schwerbehinderung setzt zunächst einen Antrag des Betroffenen gemäß § 69 V des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) voraus. Im sich anschließenden Feststellungsverfahren (§ 69 I SGB IX) wird dann ermittelt, ob eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 II SGB IX vorliegt.
Leider kann es jedoch vorkommen, dass der Antragsteller – gerade bei Vorliegen einer schweren Erkrankung – während dieses Verfahrens verstirbt. Für diesen Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg durch Urteil vom 18.06.2009 (Az.: L 6 SB 286/08) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, dass ein Anspruch auf Feststellung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) oder eines Nachteilsausgleiches (Ausweismerkzeichen) mit dem Tod des Antragstellers entfällt. Weiterlesen