Schlagwortarchiv für: Arbeitgeberhaftung

Viele Arbeitnehmer nutzen ihre Privatfahrzeuge auch zu beruflichen Zwecken, z.B. indem sie mit ihrem eigenen Auto zur Arbeit, zu einem Kunden- oder Ortstermin etc. fahren.

Kommt es bei diesen Fahrten zu Schäden am Kraftfahrzeug, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hierfür aufkommen muss. Denn immerhin profitiert er ja auch davon, dass ein Arbeitnehmer seinen eigenen Wagen zur Arbeitserledigung einsetzt.

Den Ersatz eines Unfallschadens an einem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers im Bereitschaftsdienst behandelt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 (Az.: 8 AZR 102/10). Weiterlesen

Den Arbeitgeber treffen gewisse Fürsorgepflichten hinsichtlich seiner Arbeitnehmer (vgl. z.B. §§ 617 ff. BGB). Insbesondere muss er dafür sorgen, dass seine Angestellten durch ihre Berufstätigkeit keine Gesundheitsschäden erleiden.

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verdrängt Arbeitgeberhaftung

Wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit verletzt wird oder sonstige Gesundheitsschäden erleidet, hat er grundsätzlich Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, sofern er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist.

Falls ein Leistungsanspruch gegen die Unfallversicherung besteht, ist der Arbeitgeber wiederum von einer Schadenshaftung gegenüber seinen Angestellten befreit (§ 104 SGB VII). Immerhin bezahlt er ja auch die Versicherungsprämien zugunsten der Arbeitnehmer. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber einen Wegeunfall des Arbeitnehmers verursacht oder diesen vorsätzlich verletzt, entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz mit der Folge, dass nun der Arbeitgeber dem Verletzten nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haftet.

Ein direkter Anspruch gegen den Arbeitgeber setzt infolgedessen stets ein vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten voraus. Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 28.04.2011 nochmals ausdrücklich hin (Az.: 8 AZR 769/09).

Der Ausgangsfall

Geklagt hatte ein bei der beklagten Stadt angestellter Mann, der im streitigen Zeitraum als Betreuer für Asylbewerber tätig war. Im Rahmen seiner Tätigkeit musste er auf Weisung seines Abteilungsleiters ab dem 01.02.1995 Sanierungsarbeiten in einem Asylbewerberheim durchführen. Die Arbeiten wurden jedoch zum 05.05.1995 durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt untersagt, nachdem es einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass bei dieser Tätigkeit asbesthaltiger Staub freigesetzt werde.

Der Kläger verlangte von der Stadt daher Schadensersatz für mögliche Folgeschäden aus dieser Tätigkeit. Sein Begehren begründete er mit einem grob fahrlässigen Unterlassen der Stadt, für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Sie hätte ihn für die Dauer der Sanierungsarbeiten vor dem krebserregenden Asbeststaub schützen und entsprechende Arbeitsschutzmittel überlassen müssen. In ihrem Unterlassen liege daher ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Arbeitgeberhaftung wegen Asbestkontakt?

Zunächst scheiterte der Kläger vor den Arbeitsgerichten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber entschieden, dass eine Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers möglich ist, wenn er für einen ungeschützten Kontakt seines Arbeitnehmers mit Asbest bzw. asbesthaltigem Material verantwortlich ist.

Das setzt aber auf Seiten der Stadt bedingten Vorsatz voraus. Erforderlich sei, dass der Vorgesetzte, der die Anweisung zu den Arbeiten an bzw. mit den kontaminierten Materialien gab, von der (besonderen) Asbestbelastung wusste, der der Arbeitnehmer ausgesetzt werden würde. Eine mögliche Gesundheitsschädigung des Betroffenen müsse er dabei wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Von einer derartigen „bewussten Inkaufnahme” von Gesundheitsschäden könne nach dem BAG z.B. ausgegangen werden, wenn einem Arbeitnehmer die Weisung erteilt wird, ohne Schutzmaßnahmen an asbesthaltigem Material zu arbeiten.

Um prüfen zu lassen, ob auf Seiten der beklagten Stadt von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann, hat das BAG den Ausgangsfall deshalb an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Festzuhalten bleibt aber immerhin, dass sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er seine Arbeitnehmer bewusst mit krebserregenden Substanzen in Kontakt treten lässt, ohne ihre Gesundheit zu schützen.

Schlagwortarchiv für: Arbeitgeberhaftung

Sofern ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet, hat er primär Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Erforderlich ist, dass die Unfallursache in einem engen Verhältnis zu der geschuldeten und versicherten Arbeitsleistung steht. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind von der Unfallversicherung erfasst, § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII.

Doch auch der Arbeitgeber kann zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet sein:

Körperverletzungen und Gesundheitsschäden:

Für Verletzungen des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls trifft den Arbeitgeber gemäß § 104 SGB VII grundsätzlich keine Haftungspflicht. Schließlich muss dieser schon die Unfallversicherung allein tragen, sodass es zu einer Doppelbelastung käme, wenn der Arbeitgeber auch dann haften müsste, wenn die Unfallversicherung einen Schaden übernimmt. Ferner wird so verhindert, dass sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses wegen jeden Schadens streiten müssen, sodass die gesetzliche Haftungsfreistellung des Arbeitgebers im Ergebnis das Betriebsklima verbessert.

In zwei Fällen versagt die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die Schadensabwicklung:

– vom Arbeitgeber verursachte Wegeunfälle und

– vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungen des Arbeitnehmers.

Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorsätzlich geschlagen und dadurch verletzt wird, haftet der Arbeitgeber gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. nach den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 223 ff. StGB. Hat der Arbeitgeber einen Wegeunfall herbeigeführt, so hat der Arbeitnehmer zwei Schuldner, nämlich die Unfallversicherung und den Arbeitgeber.

Allerdings muss letzterer Schäden gemäß § 104 Abs. 3 SGB VII jeweils nur insoweit ersetzen, als sie nicht schon von anderer Seite – kraft Gesetz oder Satzung – ausgeglichen wurden. Zu ersetzen ist also nur der Differenzbetrag von Schaden und Leistungen Dritter.

In diesem Umfang besteht auch eine Haftung gegenüber den Angehörigen oder Hinterbliebenen des Arbeitnehmers.

Schmerzensgeldansprüche:

Immaterielle Schäden, z.B. an Körper oder Gesundheit, die gemäß § 253 BGB einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auslösen können, führen nicht zu einer Schadensersatzpflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber wegen eines Arbeitsunfalls kein Schmerzensgeld zahlen.

Dies mag auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen. Andererseits wird der Arbeitnehmer dadurch privilegiert, dass die Unfallversicherung alle materiellen, vermögensmindernden Gesundheitsschäden unabhängig davon ersetzt, ob den Arbeitnehmer ein (Mit-)Verschulden trifft. Noch dazu ist die Unfallversicherung ein liquider Schuldner, sodass der Geschädigte anders als bei sonstigen Unfällen im privaten Bereich nicht das Insolvenzrisiko hinsichtlich des Schädigers trägt. Kurz gesagt: Wenn auch kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber oder die Unfallversicherung besteht, so muss der Arbeitnehmer doch nicht fürchten, im Falle eines Arbeitsunfalls „leer auszugehen“. Die Versagung von Schmerzensgeld ist damit nicht unzumutbar.

Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber kann sich jedoch aus § 15 Abs. 2 AGG ergeben. Relevant wird dieser Anspruch, falls ein Arbeitnehmer wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wurde und kein Rechtfertigungsgrund nach den §§ 8 – 10 AGG vorliegt. Zulässig können z.B. Differenzierungen auf Grund des Alters oder der Religion bzw. Weltanschauung sein, sowie wenn eine Unterscheidung durch die Art der auszuübenden Tätigkeit geboten ist. Sofern der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen anwendet, ist gemäß § 15 Abs. 3 AGG ferner vorauszusetzen, dass die Benachteiligung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

Sachschäden und sonstige Schäden:

Für diese muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haften, sofern ihn ein Verschulden trifft. Sachschäden, die auf einem Arbeitsunfall beruhen, werden nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen – auch insoweit haftet also der Arbeitgeber, wenn er den Unfall herbeigeführt hat.

Sofern ein Schaden im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit für den Arbeitnehmer überraschend und unerwartet entstand, kann er auch als Aufwendung im Sinne der §§ 670, 675 BGB zu ersetzen sein. Dies gilt auch dann, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft; ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist jedoch zu berücksichtigen, § 254 BGB.