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Die Umstellung vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat schon zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Urteilen geführt. Dabei geht es vor allem um die korrekte Berechnung der Vergütungshöhe nach Inkrafttreten des TVöD.

So auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 (Az.: 6 AZR 726/09).

Vergütungshöhe im BAT abhängig von Vergütungsgruppen und Ortszuschlägen

Nach dem BAT hing die Höhe der Grundvergütung zunächst von der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, daneben aber auch von der jeweils erreichten Lebensaltersstufe ab. Hinzu kamen bestimmte familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile in Form des Ortszuschlags der Stufe 2 (für Verheiratete) oder Ortszuschläge der Stufe 3 und höher (für Bezieher von Kindergeld, abhängig von der Kinderanzahl).

Ein Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe fand in verschiedenen Fällen statt. Beim sog. Bewährungsaufstieg kam es bei bestimmten Tätigkeiten z.B. auf die Ableistung einer gewissen Bewährungszeit an oder beim sog. Fallgruppenaufstieg führten die in der Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmale zu einem Aufstieg innerhalb der Vergütungsgruppen.

TVöD ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg

Unter Geltung des TVöD hat sich bei der Berechnung der Vergütungshöhe so einiges geändert. Anstelle der Ortszuschläge der Stufe 3 und höher wird heute ein „kinderbezogener Entgeltbestandteil” gewährt, allerdings nur, wenn auch bestimmte Besitzstandsregelungen anwendbar sind.

Die Möglichkeit des Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieges wurden sogar gleich völlig gestrichen. Auch das Lebensalter führt nicht mehr automatisch zu einer Vergütungserhöhung.

Strukturausgleichzahlungen sollen Änderungen im Tarifrecht abmildern

Für Betroffene, die bei Geltung des BAT auf eine (baldige) Vergütungserhöhung hoffen konnten, nun aber bei Anwendung des TVöD „leer ausgehen”, wurde z.T. ein Strukturausgleich vereinbart.

Ab dem 01.10.2007 – exakt zwei Jahre nach Inkrafttreten des TVöD – erhalten Betroffene daher eine Ausgleichszahlung. Im Bundesbereich gilt das für bestimmte Lebensaltersstufen sowie für Beschäftigte, die zuvor Ortszuschläge der Stufe 1 und 2 bezogen hatten (vgl. TVÜ-Bund).

Das BAG weist aber darauf hin, dass der Anspruch auf Strukturausgleichzahlungen u.U. entfallen kann, sofern dies tarifvertraglich besonders vereinbart wurde. Und um solche Fälle ging es in dem oben genannten Urteil.

Der Ausgangsfall

Das BAG hatte nun über den Fall eines Mannes (Kläger) zu entscheiden, der in einem vom Bund geförderten Zentrum für Luft- und Raumfahrt beschäftigt ist.

Er bezog nach dem BAT den Ortszuschlag der Stufe 4 und wurde 2005 zunächst in die Entgeltgruppe 15 des TVÜ-Bund eingruppiert. Zum 01.07.2007 wurde er jedoch in die Entgeltgruppe 14 herabgruppiert. Aus diesem Grunde und weil der Kläger einen Ortsgruppenzuschlag der Stufe 4 erhalten hatte, sollte er zum 01.10.2007 keinen Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen erwerben. Der Kläger forderte dennoch einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,- € (brutto) ein.

Nach einem wechselhaften Prozess obsiegte er nun vor dem BAG. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Strukturausgleich dann zu zahlen ist, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der TVÜ-Bund in Kraft trat. Ist ein Anspruch zu diesem Stichtag entstanden, sei es unschädlich, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten für solche Fälle ausdrücklich die Versagung des Strukturausgleichs vereinbart.

So ist in dem maßgeblichen Tarifwerk zwar vorgesehen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen entfällt, wenn sich die persönliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verändert oder wenn jemand höhergruppiert wurde. Für den hier vorliegenden Fall der Herabgruppierung fehlt eine solche Vereinbarung jedoch.

Die Herabgruppierung des Klägers von Entgeltgruppe 15 in Gruppe 14 steht seinem Anspruch somit nicht entgegen.

Strukturausgleichszahlungen auch für Verheiratete mit Kindern

Für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet wurde und die (unterhaltsberechtigte) Kinder haben, dürften vor allem die Ausführungen des BAG über die Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleichsanspruch von höchstem Interesse sein.

So weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger zuvor zwar den Ortszuschlag der Stufe 4 bezogen hatte, also bei wörtlicher Anwendung des TVÜ-Bund keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich gehabt habe. Er sei aber gleichwohl so zu stellen, als habe er den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten, weil er nur deshalb einen höheren Ortszuschlag bezogen habe, weil er für zwei Kinder unterhaltspflichtig gewesen war.

Nimmt man das einschlägige Tarifvertragsrecht beim Wort, erhielten also nur verheiratete Beschäftigte ohne Kinder einen Strukturausgleich, nicht aber Verheiratete mit (unterhaltsberechtigten) Kindern. Darin sieht das BAG eine „sachlich nicht zu rechtfertigende … Benachteiligung” der verheirateten Angestellten mit Kindern. Mit dieser Differenzierung hätten die Tarifpartner ihre „Regelungsbefugnis überschritten”.

Es kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass auch der Kläger als Bezieher des früheren Ortszuschlags der Ortsgruppe 2 anzusehen sei und spricht ihm aus diesem Grunde einen Anspruch auf die begehrte Strukturausgleichszahlung zu.

Die Ersetzung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) führte zu so manchen Änderungen bei der Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer – und auch zu zahlreichen Gerichtsverfahren…

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2011 (Az.: 10 AZR 206/10) betrifft nun die frühere Funktionszulage im Schreibdienst

Anspruch auf Schreibdienstfunktionszulage nach altem Recht

Bis zum 31.12.1983 gestand der BAT bestimmten Angestellten des öffentlichen Dienstes eine sog. Funktionszulage im Schreibdienst zu. Für ihre Tätigkeit im Schreibdienst erhielten sie demnach eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8% ihrer Grundvergütung.

Nach Aufhebung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung wurde die Funktionszulage trotzdem weiterhin ausgezahlt, falls ein entsprechender Anspruch schon vor dem 31.12.1983 entstanden war. Teilweise wurde die Zulage selbst Jahre später noch in arbeitsvertraglichen Nebenabreden vereinbart. Diese Praxis wurde erst 1997 aufgegeben.

TVöD hebt Anspruch auf eine (auflösend bedingte) Funktionszulage im Schreibdienst auf

Der TVöD, der seit dem 01.10.2005 in Geltung ist, kennt keine entsprechende Funktionszulage mehr. Insofern unterscheidet er sich eigentlich nicht von dem BAT in seiner zuletzt geltenden Fassung.

Dennoch ergibt sich eine Änderung für die Beschäftigten, die nun auf die Fortzahlung „ihrer” Funktionszulage verzichten müssen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen, deren Zulage arbeitsvertraglich vereinbart und unter den Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung gestellt worden war (auflösende Bedingung). So geschehen im Ausgangsfall der Entscheidung.

Der Ausgangsfall

Die Entscheidung betrifft den Fall einer in Teilzeit beschäftigten Frau (Klägerin), die seit dem 31.10.1983 für den Schreibdienst der Wehrbereichsverwaltung Nord tätig ist. 1995 vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin die Auszahlung einer Funktionszulage. Diese sollte sie „bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung” erhalten.

Als der TVöD in Kraft trat, wurde für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Vergleichsentgelt gebildet, das zur Grundlage der Vergütung nach dem neuen Tarifregelwerk gemacht wurde. Die Funktionszulage im Schreibdienst wurde bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes der Klägerin zwar außen vorgelassen, ihre Arbeitgeberin zahlte diese aber zunächst dennoch weiter. In der Folgezeit verrechnete sie die Zulage aber mit tariflichen Gehaltssteigerungen der Klägerin, sodass die Zusatzzahlungen immer geringer wurden.

Die Klägerin forderte vor den Arbeitsgerichten daher die ungekürzte Auszahlung der Funktionszulage. Allerdings ohne Erfolg…

Das BAG entschied, dass der Anspruch der Klägerin von Anfang an unter der auflösenden Bedingung einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung gestanden habe. Mit Inkrafttreten des TVöD sei es sodann zum Bedingungseintritt gekommen, sodass die Klägerin seither keinen Anspruch mehr auf die Zulage habe. Insbesondere sei die vertragliche Nebenabrede, die den Zahlungsanspruch unter den Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung gestellt hatte, rechtswirksam, da sie die Klägerin nicht unangemessen benachteilige (vgl. § 307 BGB). Aus diesem Grunde sei auch die Verrechnung der Funktionszulage mit Gehaltssteigerungen der Klägerin zulässig gewesen.

Offen ließ das Gericht jedoch die Frage, ob die Funktionszulage bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts hätte berücksichtigt werden müssen. Es bleibt somit noch Raum für weitere Rechtsstreitigkeiten zum Inkrafttreten des TVöD…