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Betriebsratsmitglieder werden nach § 37 II BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ohne Lohnkürzung von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, sofern dies zur Erledigung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das wiederum kann den Arbeitgeber dazu zwingen, Arbeitsabläufe umzuorganisieren, um einen zuverlässigen Betriebsablauf trotz dieser Freistellung sicherzustellen.

Betriebsratsmitglieder sind nur im Grundsatz „meldepflichtig”

Deshalb müssen sich Betriebsratsmitglieder nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2011 (Az.: 7 ABR 135/09) grundsätzlich vorab bei ihrem Arbeitgeber „abmelden” und ihm mitteilen, wie lange sie voraussichtlich mit ihren Betriebsratsaufgaben beschäftigt sein werden. Denn nur dann, kann der Arbeitgeber den hiermit verbundenen Arbeitsausfall überbrücken. Weiterlesen