Betriebsrat: Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern weiterhin unklar

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Betriebsratsmitglieder werden nach § 37 II BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ohne Lohnkürzung von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, sofern dies zur Erledigung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist. Das wiederum kann den Arbeitgeber dazu zwingen, Arbeitsabläufe umzuorganisieren, um einen zuverlässigen Betriebsablauf trotz dieser Freistellung sicherzustellen.

Betriebsratsmitglieder sind nur im Grundsatz „meldepflichtig”

Deshalb müssen sich Betriebsratsmitglieder nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2011 (Az.: 7 ABR 135/09) grundsätzlich vorab bei ihrem Arbeitgeber „abmelden” und ihm mitteilen, wie lange sie voraussichtlich mit ihren Betriebsratsaufgaben beschäftigt sein werden. Denn nur dann, kann der Arbeitgeber den hiermit verbundenen Arbeitsausfall überbrücken.

Missachtet ein Betriebsratsmitglied diese Meldepflicht, muss es auf Nachfrage stattdessen nachträglich mitteilen, wie viel Zeit es mit der Erledigung seiner besonderen Aufgaben verbracht hat.

Die Abmeldepflicht soll jedoch dann entfallen, wenn die Betriebsratsaufgaben voraussichtlich schnell erledigt sind und es deshalb geradezu „unsinnig” erscheint, ihretwegen Arbeitsabläufe vorübergehend zu reorganisieren. Wann dies der Fall ist, hängt nach dem BAG allerdings vom jeweiligen Einzelfall ab. Von Bedeutung seien insoweit die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung und welcher Art die zu erledigende Aufgabe ist.

Der Ausgangsfall

Dementsprechend lehnte es das BAG ab, allgemeinverbindlich zu entscheiden, ob es eine vorherige Abmeldepflicht für Betriebsratsmitglieder gibt. Es sei unmöglich, eine Meldepflicht unabhängig vom jeweiligen Einzelfall generell zu bejahen oder abzulehnen.

Ein entsprechender Antrag des Betriebsrats eines Marktforschungsunternehmens der Automobilbranche auf Feststellung, dass es keine Abmeldepflicht gebe, wurde deshalb abgewiesen.

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