Blinde Menschen können nach den jeweiligen Landesgesetzen die Zahlung eines Blindengeldes verlangen. So profan dies auch klingen mag, setzt ein etwaiger Anspruch natürlich voraus, dass der Anspruchsteller „blind“ ist. Wann ein Mensch blind ist oder zumindest als blind gilt, kann aber eine im Einzelfall schwer zu beantwortende Frage sein.
Nach einem Urteil des bayerischen Landessozialgerichts vom 27.07.2004 (Az.: L 15 BL 1/02) setzt der Anspruch auf Blindengeld jedenfalls keine völlige Erblindung voraus. Ein Leistungsanspruch könne vielmehr auch dann gegeben sein, wenn einerseits das Sehorgan geschädigt ist und andererseits eine höher, also oberhalb der Sehrinde, angesiedelte cerebrale (= das Gehirn betreffende) Störung existiert, sodass der Betroffene durch Kombination dieser Beeinträchtigungen „praktisch nicht sehen“ könne. Weiterlesen