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Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.

Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Weiterlesen

Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 13 SB 294/07) darauf hin, dass diese VMG aber auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 anzuwenden seien, sofern noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen Behinderungsgrad nach den AHP vorliege. Ferner zeigt das Gericht dort unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Besonderheiten auf, die bei der Bewertung eines Diabetes mellitus zu beachten sind. Weiterlesen