Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Allerdings fallen darunter nicht die Hilfen von Familienangehörigen.
Hilft der Sohn seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Weiterlesen