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Die staatliche Förderung schwerbehinderter Menschen erfolgt u.a. durch die Gewährung sog. Nachteilsausgleiche. Das bedeutet, dass der Betroffene durch die Eintragung eines oder mehrerer Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen erhält.

Ist dort das Merkzeichen „RF” eingetragen, ist der Ausweisinhaber z.B. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung

Der Sinn des Nachteilsausgleichs „RF” besteht darin, Menschen, die wegen einer Behinderung vom öffentlichen Leben praktisch ausgeschlossen sind, wenigstens den Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen zu erleichtern.

Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) kommt es für den Befreiungsanspruch daher zunächst darauf an, ob jemand (noch) in der Lage ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Auch der individuelle Grad der Behinderung (GdB) und die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind entscheidend. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich im Einzelfall jedoch aus § 69 IV SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs) in Verbindung mit landesrechtlichen Regen. In Bayern sind dies z.B. die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Weiterlesen