Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 22.2.2012, 5 AZR 765/10) hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn eine – wirksame- Regelung im Arbeitsvertrag hierzu fehlt, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten ist,
[quote]wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungerwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.[/quote]
In dem entschiedenen Fall war der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit wegen Intransparenz (§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Arbeitnehmer sei aus dem Vertrag nicht zu erkennen gewesen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt zu erbringen hatte. Er habe schlicht nicht absehen können, was auf ihn zukam.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 16/12