[box type=”info”]Medizinisch anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen werden im Schwerbehindertenrecht durch den individuellen Grad der Behinderung (GdB) erfasst. Er soll zum Ausdruck bringen, inwieweit die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen gesellschaftlichen Leben durch eine Behinderung beeinträchtigt ist. Als Behinderung gilt wiederum jede (voraussichtlich) länger als sechs Monate bestehende Abweichung vom alterstypischen Zustand, die körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten und/oder die seelische Gesundheit betrifft (vgl. § 2 SGB IX).[/box]
Als Bewertungsmaßstäbe des GdB fungieren die sog. VMG, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Aus diesem rechtsverbindlichen Regelwerk folgt z.B., dass Krebskranken während der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist grundsätzlich ein GdB von 50 zusteht. Nach erfolgreichem Ablauf dieser Frist kann der GdB gemäß § 48 I SGB IX aber auch wieder zurückgestuft werden.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.11.2009 (Az.: 3 SB 82/09) ist eine derartige Rückstufung nach Ablauf der Heilungsbewährungsfrist z.B. auch dann gerechtfertigt, wenn bei einem Hautkrebspatienten in dieser Phase zwar kein neues Melanom, wohl aber wenig später ein Melanom in situ entstanden ist. Weiterlesen