Schlagwortarchiv für: Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen aG

Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten

Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.
Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 SGB IX ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war. Weiterlesen

[box type=”info”]Die Zuerkennung des schwerbehindertenrechtlichen Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Schwerbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in besonders schwerem Maße eingeschränkt ist und er sich außerhalb von Kraftfahrzeugen nur noch unter großer Anstrengung oder mit Hilfe anderer Personen fortbewegen kann.[/box]

Bei bestimmten Personengruppen wird die Zubilligung des Merkzeichens von der Rechtsordnung zusätzlich erleichtert (z.B. Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Doppelunterschenkelamputierte etc.). Durch Eintragung des Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis erlangt der Ausweisinhaber einen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen sowie steuerliche Vergünstigungen. Weiterlesen

Schwerbehinderte, in deren Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, haben nicht nur ein Recht auf freie Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), sondern können darüber hinaus auch eine Begleitperson umsonst mitnehmen. Dies gilt für innerdeutsche Bahn- und Busverbindungen sowie für Flüge. Außerdem können Eintrittsgelder für den Besuch öffentlicher Einrichtungen (anteilig) gekürzt werden.

Aber natürlich hat nicht jeder Schwerbehinderte einen Anspruch auf Eintragung dieses Merkzeichens. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 (Az.: L 11 SB 77/09) besteht z.B. grundsätzlich kein entsprechender Anspruch eines Gehörlosen auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wenn er eine Gehörlosenschule abgeschlossen hat und des Lesens und Schreibens kundig ist. Weiterlesen

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Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Kennzeichen eingetragen sein, nämlich: G, B, aG, H, RF, VB, EB und Bl.

Merkzeichen G

Ein „G“ erhält, wer am Straßenverkehr infolge einer Gebehinderung nicht ohne (erhebliche) Beeinträchtigungen teilnehmen kann. Beträgt der GdB (Grad der Behinderung 50 – 100%, berechtigt das „G“ auf dem Behindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, jedenfalls in einem Radius von 50 km bzw. im zuständigen Verkehrsverbund.

Zusätzlich kann eine Kilometerpauschale steuerrechtlich geltend gemacht werden, die nachzuweisen ist, sofern 3.000 km überschritten werden. Erfasst sind alle Kosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Privatfahrten können jedoch nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Auch kann die Kfz-Steuer ermäßigt werden, was jedoch die Zulassung auf den Betroffenen voraussetzt; diese Minderung kann nur alternativ zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs in Anspruch genommen werden.

Merkzeichen B

Das „B“ ermöglicht ebenfalls die freie Benutzung des ÖPNV. Darüber hinaus kann der Schwerbehinderte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV sogar umsonst einen anderen als Begleitperson mitnehmen, und zwar auf innerdeutschen Bahn- und Busverbindungen sowie im Flugverkehr.

Ferner bestehen Vergünstigungen bzgl. der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen oder dem Besuch öffentlicher Einrichtungen. Hier kann das Eintrittsgeld für den Schwerbehinderten und/oder die Begleitperson (anteilig) entfallen.

Merkzeichen aG

Das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis ist ein Kürzel für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechenden Normen des Straßenverkehrsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Kilometerpauschale, zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV oder einer Reduzierung der Kfz-Steuer (vgl. Merkzeichen „G“). Ferner kann der Betroffene mittels eines Parkausweises einen Behindertenparkplatz beanspruchen.

Merkzeichen H

Den Eintrag des „H“ in den Schwerbehindertenausweis erhält, wer als „hilflos“ i. S. d. § 33b Abs. 6 EStG oder vergleichbaren Normen einzustufen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV). Erforderlich ist ein GdB von mindestens 45%.

Das „H“ berechtigt zur Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages, zur Freifahrt im ÖPNV. Ferner entfallen die Hundesteuer und ggf. die Kfz-Steuer.

Merkzeichen RF

Das „RF“ steht für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV). Diese setzt voraus, dass der Betroffene auf Grund seiner Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, richtet sich aber in concreto nach Landesrecht. Auch Telefongebühren können ermäßigt werden, das gilt auch für reine Telefonanschlussgebühren. Zudem werden Beförderungskosten der Eisenbahn reduziert.

Merkzeichen VB

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbAwV steht das Zeichen “VB” dafür, dass der Ausweisinhaber Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz, ggf. in Verbindung mit weiteren Bundesgesetzen hat. Die Eintragung dieses Zeichens hat zu unterbleiben, wenn stattdessen ein EB oder der Begriff „Kriegsbeschädigung“ eingetragen ist. Bei Eintragung dieses Merkzeichens ist der Ausweisinhaber berechtigt, kostenlos den ÖPNV zu nutzen.

Merkzeichen EB

Das „EB“ führt zu Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und wird nur eingetragen, wenn der Ausweis nicht schon das Merkzeichen „Kriegsbeschädigung“ enthält. Vorauszusetzen ist, dass die Schädigungsfolgen einen Grad von 50 erreicht haben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwbAwV). Auch dieses Merkzeichen berechtigt zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV.

Merkzeichen Bl

„Bl“ steht für Blindheit oder eine sehr starke Sehbehinderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV in Verbindung mit § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechenden Rechtssätzen). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages (§ 33b Abs. 3 EStG) und zur kostenlosen Beförderung im ÖPNV bzw. zur Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Hundesteuer wird reduziert und Postsendungen sowie Telefongebühren können ermäßigt werden. Ferner entfällt die Rundgebührenpflicht.Merkzeichen Gl: Ist jemand gehörlos im Sinne des § 145 SGB IX, so wird ein „Gl“ in seinen Behindertenausweis eingetragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV). Der Eintrag berechtigt zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV.Merkzeichen 1. Kl: Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn der Betroffene berechtigt ist, in Eisenbahnen mit einem Fahrschein der 2. Klasse in der 1. Klasse zu fahren. Ob diese Berechtigung vorliegt, ergibt sich aus tariflichen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV).

“Kriegsbeschädigung”

Dieses Merkzeichen wird nach § 2 Abs. 1 SchwbAwV auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen, wenn der Ausweisinhaber Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, weil er unter Schädigungsfolgen leidet. Diese müssen einen Grad von 50 erreicht haben.