Am 20.09.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Einbau eines Aufzugs im elterlichen Haus für ein behindertes Kind keine privilegierte Eingliederungsmaßnahme nach § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII darstellt und damit nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden muss.
Im Februar 2005 beantragten die Eltern für Ihr behindertes 3-jähriges Kind, jetzt mittlerweile 10 Jahre (Kläger) eine Kostenübernahme für den Einbau eines Aufzugs beim beklagten Sozialhilfeträger. Durch die Einbaumaßnahme sollte dem behinderten Kind die Bewegung innerhalb des Hauses bzw. das Verlassen des Hauses erleichtert werden. Die Kosten beliefen sie dabei auf 37.000,00 EUR. Eine Eingliederungsmaßnahme wurde aber wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abgelehnt, weil der Vater des Klägers nach eigenen Angaben über 37.000,00 EUR Vermögen und mehrere Ländereien besitze. Weiterlesen