Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eingreift, setzt stets zunächst voraus, dass jemand überhaupt Versicherter ist. Der Kreis der Berechtigten ergibt sich aus § 2 SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs), der einen ganzen Katalog versicherter Personengruppen aufführt und der durch die §§ 3 ff. SGB VII ergänzt wird.
Trotzdem kann die Beantwortung der Frage, ob Versicherungsschutz besteht, im Einzelfall problematisch sein. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (Az.: B 2 U 9/10 R) zur Versicherung (schwer-)behinderter Menschen.
Der Ausgangsfall
Geklagt hatte ein 1972 geborener Schwerbehinderter, der seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) betreut wird. Dort soll durch stetig wechselnde Aufgaben seine Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit gefördert werden, damit er die praktischen Aufgaben des alltäglichen Lebens besser bewältigen kann. Zudem soll er in eine sinnvolle Tagesstruktur eingebunden werden. Weiterlesen