Kein unbeschränktes Nutzungsrecht am Dienstwagen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit

Viele Arbeitnehmer genießen zwar den Vorteil, einen Dienstwagen gestellt zu bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, aber aus dieser vermeintlichen Begünstigung kann sich schnell auch so manches rechtliche oder tatsächliche Problem ergeben. Das beginnt u.U. damit, dass das Wagenmodell schlicht „unpraktisch“ ist und führt z.B. über verschiedenste Abrechnungsprobleme zu der Frage, was mit dem Fahrzeug geschieht, wenn der Arbeitnehmer krank wird.

Mit dieser letzten Frage beschäftigt sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 9 AZR 631/09).

Ein Arbeitnehmer (Kläger) war für seinen Arbeitgeber (Beklagter) als Bauleiter beschäftigt. Kraft Arbeitsvertrag stellte ihm der Beklagte ein Kraftfahrzeug, und zwar „auch zur privaten Nutzung“. Zwischen dem 03.03.2008 und dem 14.12.2008 war der Kläger infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig. Bis zum 13.04.1998 bezog er gemäß der Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) weiterhin seinen Lohn. Auf Druck des Beklagten gab er diesem schließlich zum 13.11.2008 den Dienstwagen zurück. Seit Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zum 18.12.2008 verfügt der Kläger erneut über einen Dienstwagen und darf diesen weiterhin auch privat benutzen. Für den Zeitraum zwischen dem 13.11. und 15.12.2008 forderte er von seinem Arbeitgeber jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung, weil er auf den Dienstwagen verzichten musste.

Die Arbeitsgerichte wiesen seine Klage jedoch ab.

Das BAG macht zunächst Ausführungen dazu, wie die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zu privaten Zwecken rechtlich einzuordnen sei.

Es handele sich bei diesem Nutzungsrecht um einen geldwerten Vorteil bzw. um einen Sachbezug, den der Arbeitgeber zusätzlich zur Entlohnung als Gegenleistung für die eingesetzte Arbeitskraft des Arbeitnehmers erbringe. Steuer- und abgabenrechtlich sei dieses Recht als direkter Vergütungsbestandteil zu erfassen. Sofern der Arbeitgeber dem Angestellten das Fahrzeug „vertragswidrig entzieht“, könne der Betroffene nach §§ 280 I 1, 283 S. 1, 275 I BGB eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Deren Höhe sei wiederum abhängig davon, wie die Nutzungsmöglichkeit steuerlich bewertet werde.

Aus der Einordnung als Lohnbestandteil folgert das BAG im Anschluss zulasten des Klägers, dass der Arbeitgeber die Nutzungsüberlassung nur solange schulde, wie er auch verpflichtet ist, den Lohn auszuzahlen. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, sei er – der Arbeitgeber – daher dann nicht mehr zur Überlassung des Kraftfahrzeugs verpflichtet, wenn auch seine Vergütungspflicht aus dem Arbeitsvertrag bzw. § 3 I EFZG (vorübergehend) entfällt.

Folglich hatte der Beklagte, als er den Wagen im November 2008 zurückforderte, keine vertragliche Pflicht verletzt, sodass der Kläger auch keinen Schadensersatz nach den oben genannten Normen verlangen konnte.