Personenbedingte Kündigung: Arbeitgeber kann im öffentlichen Dienst wegen Tätigkeit für die NPD und JN kündigen

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Unterliegt ein Arbeitnehmer dem gesetzlichen Kündigungsschutz, so ist eine Kündigung seines Arbeitgebers nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterscheidet hier zwischen der personenbedingten, der verhaltensbedingten und schließlich der betrieblich bedingten Kündigung.

Personenbedingte Kündigung erfordert besonderen Grund

Die personenbedingte Kündigung knüpft an eine Eigenschaft des Arbeitnehmers an, die in seiner Persönlichkeit begründet ist, und die für den Arbeitgeber auf lange Sicht inakzeptabel ist. Typische Beispiele sind der Verlust einer Fahrerlaubnis (z.B. bei Taxi- oder Lastkraftwagenfahrern) oder die Abnahme der geistigen Fähigkeiten, die den Arbeitgeber an der weiteren Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit hindert. Häufig ist auch eine lang anhaltende oder immer wieder auftretende Krankheit und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit Anlass einer personenbedingten Kündigung.

Aber selbst die Tätigkeit in bestimmten Parteien kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. So entschied jedenfalls das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 12.05.2011 (Az.: 2 AZR 479/09) für einen Fall, der im öffentlichen Dienst angesiedelt ist.

 

Tätigkeit für verfassungsfeindliche Parteien als Kündigungs- und Anfechtungsgrund

Dort gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein „aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation” als Begründung für eine personenbedingte Kündigung herangezogen werden kann. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht eine Partei (noch) gar nicht für verfassungswidrig erklärt hat, soll eine Kündigung bereits möglich sein. Dies gilt jedenfalls für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, da die dort beschäftigten Arbeitnehmer zur besonderen Verfassungstreue verpflichtet sind.

Arbeitgeber müssen in vergleichbaren Fällen jedoch beachten, dass das BAG die Erteilung einer entsprechenden Abmahnung als Indikator für eine dennoch mögliche und zumutbare Weiterbeschäftigung deutet, sofern nur der Arbeitnehmer sein politisches Engagement aufgibt. Insbesondere darf der Arbeitgeber dann nicht doch noch zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, wenn es keine weiteren Kündigungsgründe neben den abgemahnten politischen Aktivitäten gibt.

Sofern der Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch in zulässiger Art und Weise nach seiner Verfassungstreue gefragt worden war und er damals bewusst unwahre oder (pflichtwidrig) unvollständige Angaben gemacht hatte, darf der Arbeitgeber wegen der Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei das Arbeitsverhältnis sogar anfechten (§ 123 BGB). Denn dann hat der Bewerber arglistig über seine (vermeintliche) Verfassungstreue getäuscht.

Wie der dem Urteil zugrundeliegende Ausgangsfall belegt, können sich betroffene Arbeitnehmer aber trotzdem erfolgreich gegen die personenbedingte Kündigung zur Wehr setzen.

Der Ausgangsfall

Die Entscheidung betrifft ein NPD-Mitglied (Kläger), das beim beklagten Bundesland in der Finanzverwaltung angestellt war.

Vor seiner Einstellung im Jahre 2003 hatte er erklärt, für die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes einzustehen und keiner Organisation anzugehören, die diese in irgendeiner Art und Weise missachtet oder gar bekämpft. Im Oktober 2007 erhielt er dann eine Abmahnung wegen seiner Tätigkeit für die NPD und die JN, der Jugendorganisation dieser Partei.

Schließlich folgte im Mai 2008 die Kündigung, die mit der Teilnahme des Klägers an einer von der NPD organisierten Gedenkveranstaltung begründet wurde. Dadurch habe er erneut seine politische Treuepflicht verletzt. Zudem habe er das beklagte Land arglistig über seine „Verfassungstreue” getäuscht, weswegen es den abgeschlossenen Arbeitsvertrag zusätzlich anfocht.

Das zuständige Landesarbeitsgericht hielt jedoch sowohl die Kündigung als auch die Anfechtung des Arbeitsvertrages für unwirksam. Dem schloss sich nun auch das BAG an.

Zum einen sei die Anfechtung unberechtigt gewesen, denn die ermittelten Tatsachen sprächen dafür, dass sich der Kläger 2003 bei seiner Erklärung nicht darüber klar gewesen war, für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet zu sein. Folglich fehle es insoweit an einer arglistigen Täuschung seinerseits.

Und zum anderen sei ein Kündigungsgrund ebenso wenig ersichtlich: Zwischen dem Oktober 2007 und dem Mai 2008 habe sich der Kläger auch durch seine Teilnahme an der Gedenkveranstaltung nicht aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewandt. Damit gebe es neben den abgemahnten Tatsachen keine zusätzlichen Gründe für eine Kündigung.

Folglich hatte seine Kündigungsschutzklage Erfolg.

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