Sonderleistungen des Arbeitgebers: Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Widerrufsgründe wirksam

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Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten natürlich auch Sonderleistungen neben dem regulären Arbeitslohn zukommen lassen. Sind solche Zulagen Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers und stehen sie unter einem Widerrufsvorbehalt, so können sie allerdings nicht grundlos widerrufen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.04.2011 (Az.: 5 AZR 191/10) entschieden.

Zulagenklausel muss Widerrufsgründe benennen

Das BAG weist daraufhin, dass (widerrufliche) Arbeitgeberleistungen, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers aufgeführt sind, nur dann für die Zukunft widerrufen werden können, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt.

Es genügt aber nicht jeder x-beliebige Grund: In welchen Fällen der Arbeitgeber zum Widerruf berechtigt ist, müsse vielmehr in der jeweiligen Klausel ausdrücklich angegeben werden. Fehlen entsprechende Angaben, sei die Klausel nach §§ 308 Nr. 4, 307 BGB unwirksam. Das gilt uneingeschränkt jedenfalls seit dem 01.01.2002.

Sonderregelung für Altfälle

Wurde eine Klausel jedoch bereits vor dem 01.01.2002 vereinbart (sog. Altfall), dann führt das Fehlen von Widerrufsgründen zwar ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit nach den genannten Vorschriften.

Die dadurch entstehende Vertragslücke könne hier jedoch nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwischen dem 01.01. und 31.12.2002 – der Übergangsfrist zur Anpassung älterer AGB-Klauseln an das neue AGB-Recht – eine Änderung der fraglichen Klausel angeboten hatte. Denn das seit 2003 geltende AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB dürfe keine unzulässige Rückwirkung für Altfälle entfalten.

Der Ausgangsfall

Ein bei einem Verein (Beklagter) angestellter Tierarzt (Kläger) erhielt nach seinem 1990 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine bestimmte Zulage, die der Beklagte jedoch widerrufen konnte. Zum Widerrufsfall kam es wegen „wirtschaftlicher Gründe” schließlich im September 2007. Der Kläger meint dennoch, der Widerruf sei unzulässig, sodass ihm die streitige Leistung weiterhin zustehe.

Das zuständige Arbeitsgericht wies seine Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Die Revision des Beklagten führte vor dem BAG hingegen zur Rückverweisung an das Berufungsgericht, weil zu klären sei, ob die angegebenen „wirtschaftlichen Gründe” tatsächlich existierten.

Im Übrigen führt das BAG aus, die streitige Klausel sei „nur deshalb unwirksam”, weil sie den strengeren Vorgaben der seit dem 01.01.2003 zu beachtenden §§ 305 ff. BGB nicht gerecht werde. Da aber das neue AGB-Recht keine (unzulässige) Rückwirkung für Altfälle entfalten könne, müsse vorliegend im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Lösung für den Fall gefunden werden.

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