Schlagwortarchiv für: Eingruppierung

Die Umstellung vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat schon zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Urteilen geführt. Dabei geht es vor allem um die korrekte Berechnung der Vergütungshöhe nach Inkrafttreten des TVöD.

So auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 (Az.: 6 AZR 726/09).

Vergütungshöhe im BAT abhängig von Vergütungsgruppen und Ortszuschlägen

Nach dem BAT hing die Höhe der Grundvergütung zunächst von der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, daneben aber auch von der jeweils erreichten Lebensaltersstufe ab. Hinzu kamen bestimmte familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile in Form des Ortszuschlags der Stufe 2 (für Verheiratete) oder Ortszuschläge der Stufe 3 und höher (für Bezieher von Kindergeld, abhängig von der Kinderanzahl).

Ein Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe fand in verschiedenen Fällen statt. Beim sog. Bewährungsaufstieg kam es bei bestimmten Tätigkeiten z.B. auf die Ableistung einer gewissen Bewährungszeit an oder beim sog. Fallgruppenaufstieg führten die in der Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmale zu einem Aufstieg innerhalb der Vergütungsgruppen.

TVöD ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg

Unter Geltung des TVöD hat sich bei der Berechnung der Vergütungshöhe so einiges geändert. Anstelle der Ortszuschläge der Stufe 3 und höher wird heute ein „kinderbezogener Entgeltbestandteil” gewährt, allerdings nur, wenn auch bestimmte Besitzstandsregelungen anwendbar sind.

Die Möglichkeit des Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieges wurden sogar gleich völlig gestrichen. Auch das Lebensalter führt nicht mehr automatisch zu einer Vergütungserhöhung.

Strukturausgleichzahlungen sollen Änderungen im Tarifrecht abmildern

Für Betroffene, die bei Geltung des BAT auf eine (baldige) Vergütungserhöhung hoffen konnten, nun aber bei Anwendung des TVöD „leer ausgehen”, wurde z.T. ein Strukturausgleich vereinbart.

Ab dem 01.10.2007 – exakt zwei Jahre nach Inkrafttreten des TVöD – erhalten Betroffene daher eine Ausgleichszahlung. Im Bundesbereich gilt das für bestimmte Lebensaltersstufen sowie für Beschäftigte, die zuvor Ortszuschläge der Stufe 1 und 2 bezogen hatten (vgl. TVÜ-Bund).

Das BAG weist aber darauf hin, dass der Anspruch auf Strukturausgleichzahlungen u.U. entfallen kann, sofern dies tarifvertraglich besonders vereinbart wurde. Und um solche Fälle ging es in dem oben genannten Urteil.

Der Ausgangsfall

Das BAG hatte nun über den Fall eines Mannes (Kläger) zu entscheiden, der in einem vom Bund geförderten Zentrum für Luft- und Raumfahrt beschäftigt ist.

Er bezog nach dem BAT den Ortszuschlag der Stufe 4 und wurde 2005 zunächst in die Entgeltgruppe 15 des TVÜ-Bund eingruppiert. Zum 01.07.2007 wurde er jedoch in die Entgeltgruppe 14 herabgruppiert. Aus diesem Grunde und weil der Kläger einen Ortsgruppenzuschlag der Stufe 4 erhalten hatte, sollte er zum 01.10.2007 keinen Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen erwerben. Der Kläger forderte dennoch einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,- € (brutto) ein.

Nach einem wechselhaften Prozess obsiegte er nun vor dem BAG. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Strukturausgleich dann zu zahlen ist, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der TVÜ-Bund in Kraft trat. Ist ein Anspruch zu diesem Stichtag entstanden, sei es unschädlich, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten für solche Fälle ausdrücklich die Versagung des Strukturausgleichs vereinbart.

So ist in dem maßgeblichen Tarifwerk zwar vorgesehen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen entfällt, wenn sich die persönliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verändert oder wenn jemand höhergruppiert wurde. Für den hier vorliegenden Fall der Herabgruppierung fehlt eine solche Vereinbarung jedoch.

Die Herabgruppierung des Klägers von Entgeltgruppe 15 in Gruppe 14 steht seinem Anspruch somit nicht entgegen.

Strukturausgleichszahlungen auch für Verheiratete mit Kindern

Für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet wurde und die (unterhaltsberechtigte) Kinder haben, dürften vor allem die Ausführungen des BAG über die Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleichsanspruch von höchstem Interesse sein.

So weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger zuvor zwar den Ortszuschlag der Stufe 4 bezogen hatte, also bei wörtlicher Anwendung des TVÜ-Bund keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich gehabt habe. Er sei aber gleichwohl so zu stellen, als habe er den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten, weil er nur deshalb einen höheren Ortszuschlag bezogen habe, weil er für zwei Kinder unterhaltspflichtig gewesen war.

Nimmt man das einschlägige Tarifvertragsrecht beim Wort, erhielten also nur verheiratete Beschäftigte ohne Kinder einen Strukturausgleich, nicht aber Verheiratete mit (unterhaltsberechtigten) Kindern. Darin sieht das BAG eine „sachlich nicht zu rechtfertigende … Benachteiligung” der verheirateten Angestellten mit Kindern. Mit dieser Differenzierung hätten die Tarifpartner ihre „Regelungsbefugnis überschritten”.

Es kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass auch der Kläger als Bezieher des früheren Ortszuschlags der Ortsgruppe 2 anzusehen sei und spricht ihm aus diesem Grunde einen Anspruch auf die begehrte Strukturausgleichszahlung zu.

Werden Tarifverträge geändert, können sich zahlreiche Probleme dazu ergeben, welcher Arbeitnehmer von nun an welchen Lohn erhalten soll. „Prominentestes Beispiel” der letzten Jahre dürfte die Überleitung vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sein.

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: 5 AZR 161/10) erneut mit Fragen einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in ein neues Tarifregelwerk. Dabei ging es um einen Chefarzt, der mit seinem Arbeitgeber eine dynamische Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hatte. Weiterlesen

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Begriff der Eingruppierung Bezeichnung für die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten, einzel- oder tarifvertraglichen Gruppe von Arbeitnehmern hinsichtlich des Gehalts- bzw. Lohnanspruchs.

Die Einordnung in eine Lohngruppe richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. nach der Gruppe, deren Merkmale er erfüllt.

Zuständigkeit:

Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber, abhängig von der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ausübt.

Sofern es einen Betriebsrat gibt und mehr als 20 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, muss der Arbeitgeber zuvor diesen unterrichten und dessen Zustimmung einholen, § 99 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll kontrollieren, ob die Eingruppierung rechtmäßig ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer falsch eingruppiert wurde, so kann er nicht der Einstellung insgesamt, sondern nur der Eingruppierung die Zustimmung verweigern. Die Weigerung ist damit zu begründen, dass die Eingruppierung ein Gesetz, eine Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift, Tarifvertragsklausel, Betriebsvereinbarungsklausel, behördliche Anordnung oder gerichtliche Entscheidung verletzt bzw. missachtet (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

Verletzt der Arbeitgeber das Beteiligungsrecht des, hat dies hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers keine Konsequenzen. Er behält seinen Lohnanspruch nach der einschlägigen Lohngruppe und kann diesen per Lohnzahlungsklage durchsetzen. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber jedoch auffordern, seine Zustimmung nachträglich einzuholen; auch kann der Arbeitgeber die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Betriebsratszustimmung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG in die Wege leiten.

Im öffentlichen Dienst hat der Personalrat bzgl. der Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter Mitbestimmungsrechte.

Fehlerhafte Eingruppierung:

Der Arbeitnehmer muss vor dem Arbeitgericht auf Entlohnung nach der seiner Meinung nach zutreffenden Lohngruppe klagen (Leistungsklage).

Alternativ kann er feststellen lassen, dass er richtigerweise in eine andere Lohngruppe eingruppiert werden müsste. Diese Klage setzt jedoch voraus, dass er ein besonderes Feststellungsinteresse vorweisen kann, § 256 ZPO.

Zu welcher Klage zu raten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte mit einem Anwalt erörtert werden.