Schlagwortarchiv für: GdB

 

Schon seit mehr als 20 Jahren bin ich in Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit meinem Vortrag “Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht” unterwegs.

An dem Vortrag können Sie nun schon seit einigen Wochen als „Online-Vortrag“ („Webinar“)  teilnehmen – und das mehrmals pro Woche. Die Ankündigung des Online-Vortrages mitsamt einem Einführungsvideo finden Sie hier.

In rund 90  Minuten erfahren Sie alles, was Sie rund um die Anerkennung einer Schwerbehinderung wissen müssen. Ich freue mich, wenn Sie mit dabei sind.

Bei dem Stichwort „Mittelmeer“ fiel mir bisher spontan die „mediterrane Küche“ ein – gut, ich esse eben gerne. Eine schlimme Krankheit, der ich in meiner Anwaltstätigkeit begegnen musste, trägt leider auch das „Mittelmeer“ im Namen. Es ist „familiäres Mittelmeerfieber“. Da sich diese Erkrankung nicht im VMG, wiederfindet, sind im Rahmen einer Analogie ihre gesundheitlichen Folgen mit denen anderer Funktionsbeeinträchtigungen zu vergleichen. Meine Informationsseite www.schwerbehinderung-gdb.de hat sich des Themas angenommen.

Lesen Sie mehr hier: GdB für „familiäres Mittelmeerfieber“    

 

Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage – kostenlos, für Abonnenten meines Newsletter Schwerbehinderung-GdB.

Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben wollen, sind riesig. Das Informationsangebot im Buchhandel und im Internet ist überschaubar.

Ratgeber ohne Juristendeutsch und „Arztsprech“

Deshalb möchte ich allen Interessierten diesen Ratgeber an die Hand geben, der konsequent und verständlich den Weg zum Erfolg erschließt.

Dieser Ratgeber ist allen zugänglich – er steht im Internet zum Download bereit. Er zeigt auf, welche Chancen und Risiken im Verfahren um die Anerkennung einer Schwerbehinderung bestehen. Er gibt Tipps, was Sie bereits bei Antragsstellung tun können, um das Verfahren auf einen guten Weg zu bringen. Weiterlesen

Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten

Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.
Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 SGB IX ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war. Weiterlesen

In der vergangenen Woche habe ich bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren in der Deutschen Migräneliga Vortrag zum Thema „Anerkennung einer Schwerbehinderung“ gehalten. Gerade bei Schmerzpatienten ist es besonders wichtig, ein „Tagebuch“ zu führen, in dem Sie u.a. Stärke und Intensität der Schmerzen, deren Dauer und Häufigkeit dokumentieren. Es war ein lebhafter und angenehmer Vortragsabend. Ich danke für die Einladung.

Vorträge zu diversen Rechtsthemen mit mir finden Sie unter Vorträge,

Selbsthilfegruppen oder andere Interessenten können mich gerne auch zu einem Vortrags- und Diskussionsabend buchen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Fotos © SHG Migräne Düren – mit freundlicher Genehmigung

D-54-16-507D-54-16-502

Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: 1 AZR 938/13) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell „die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten“. Weiterlesen

Wenn Sie wissen möchten, wie man den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung – Neuantrag / Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) “richtig” stellt,
wenn Sie zu denjenigen gehören, deren Antrag abgelehnt worden ist oder
wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis nach Heilungsbewährung entzogen werden soll,

dann ist vielleicht meine neue Informationsseite

www.schwerbehinderung-gdb.de

etwas für Sie.

schwerbehinderung-gdb-300x62

 

 

 

Neben aktuelles Urteilen und Tipps finden Sie dort meinen neuen Ratgeber

„Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“

Das Buch kann in Kürze über den Buchhandel käuflich zum Preis von 19,90 Euro erworben werden.

Wer keine gedruckte Ausgabe benötigt, kann die pdf-Version des Ratgebers nach Erscheinen kostenlos downloaden.

Ratgeber Anerkennung einer Schwerbehinderung - GdB leicht gemacht

 

 

 

 

 

logo_vhs_wittlichDie in der Praxis bewährten Vorträge von Sauerborn-Rechtsanwalt zum Thema „Anerkennung einer Schwerbehinderung“ und „Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente“ werden im Herbstsemester 2012 nun auch an der Volhshochschule Wittlich-Land angeboten. Näheres unter Vorträge.

Schlagwortarchiv für: GdB

Menschen sind „behindert“ i.S. § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) , wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ist man als Schwerbehinderter besonders geschützt.

Das Schwerbehindertenrecht ist seit Mitte 2001 im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt, das sich insgesamt mit der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen befasst.

1. Das SGB IX gewährt besonderen Schutz vor allem am Arbeitsplatz vor Kündigung durch den Arbeitgeber („besonderer Kündigungsschutz“).
2. Schwerbehinderte haben auch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr).
3. Im Einzelfall können zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben neben berufsfördernden Rehabilitationsleistungen besondere Hilfen für Schwerbehinderte notwendig sein (z.B. die behinderungsgerechte Umrüstung einer Maschine). Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Hauptfürsorgestellen vorgesehen.
4. Weiterhin können Schwerbehinderte besondere Nachteilsausgleiche erhalten, die von weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen abhängen. Zu den Ausgleichsleistungen zählen etwa Steuererleichterungen (insbesondere ein Behinderten-Pauschbetrag), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

In einem Schwerbehindertenausweis werden die Schwerbehinderteneigenschaft und – mittels Merkzeichen – bestimmte Nachteilsausgleiche nachgewiesen.

Behinderte, die weniger als 50, mindestens aber einen GdB von 30 haben, können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erhalten oder ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Für die Eingliederung in das Arbeitsleben können Gleichgestellte die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie Schwerbehinderte, allerdings mit Ausnahme von Zusatzurlaub und unentgeltlicher Beförderung.

In vielen Fällen aus dem Schwerbehindertenrecht müssen die Sozialgerichte entscheiden, wie hoch der Grad der Behinderung ist, oder ob einem Schwerbehinderten ein bestimmter Nachteilsausgleich zusteht.

Wenn Sie aus Nordrhein-Westfalen stammen, können Sie auf den Internetseiten der Versorgungsverwaltung NW „ELSA„, den Elektronischen Schwerbehindertenantrag nutzen (Ausfüllen am PC) oder sich ein Antragsformular downloaden.
Den Volltext des SGB IX finden Sie hier (via JURIS).

(= externe Links)

[box type=“info“]Schwerbehindert ist, wer einen Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50 hat.[/box]

Rechte Schwerbehinderter

Auf Grund dieses Umstandes werden Betroffene besonders geschützt, vor allem durch die Regelungen des SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch). So soll Schwerbehinderten die Teilnahme am täglichen Leben im Allgemeinen bzw. am Berufsleben im Besonderen ermöglicht bzw. erleichtert werden. Letztlich geht es also um die Integration der Betroffenen.

Den Schwerbehinderten können Personen gleichgestellt werden, die einen GdB von 30 – 49 haben. Dies gilt z.B. dann, wenn ihnen auf diesem Wege ein Arbeitsplatz verschafft oder erhalten werden soll. Zuständig für die Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit.

Die Bewertung des Grades der Behinderung führt oftmals zu Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten; dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz, sofern sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs ununterbrochen länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren (vgl. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 86 SGB IX im Mindestmaß vier Wochen.

Zustimmungserfordernis:

Eine Kündigung erfordert in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX. Ferner muss das Integrationsamt den Betroffenen anhören, und eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung einholen; es soll stets auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 87 SGB IX).Wird die Zustimmung erteilt, muss die Kündigung binnen vier Wochen ausgesprochen werden (§ 88 Abs. 3 SGB IX).

Wurde vor Ausspruch der Kündigung keine Zustimmung eingeholt, so ist die Kündigung unwirksam. In manchen Fällen wird das Vorliegen der Zustimmung nach Ablauf eines Monats jedoch durch das Gesetz fingiert (§ 88 Abs. 5 SGB IX). Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen in Insolvenz gegangen ist, oder wenn Betriebe oder Dienststellen stillgelegt werden.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz:

Ausnahmen vom besondern Kündigungsschutz enthält § 90 SGB IX, die jedoch z.B. voraussetzen, dass der Betroffene einer Kündigung nicht widersprochen hat oder dass die Kündigung „witterungsbedingt“ ist.Vor allem muss gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Der Kündigungsschutz entfällt auch dann, wenn das Versorgungsamt keine entsprechende Feststellung treffen konnte, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

[box type=“alert“]Achtung: Der Arbeitnehmer kann sich gemäß § 90 Abs. 2a SGB IX nicht (mehr) darauf berufen, dass er vor Zugang der Kündigung bereits den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte. Auch die vorherige Information des Arbeitgebers über das Vorhaben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, genügt nicht (mehr).[/box]

Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung:

Bahnt sich aus Sicht des Arbeitgebers eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung an, so muss er gemäß § 84 SGB IX frühzeitig u.a. die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt benachrichtigen, damit alle denkbaren Mittel ergriffen werden können, um die existierende Schwierigkeit zu beheben. Zu denken ist an Beratungen oder finanzielle Leistungen etc.

Schon dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig ist, sind betriebliche Eingliederungsmaßnahmen mit dessen Zustimmung vorzunehmen, um einen frühzeitigen Schutz von Arbeitnehmern auch dann zu erwirken, wenn sie noch nicht als Schwerbehinderte anerkannt wurden. Insbesondere ist zu erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit behoben und ihr zukünftig vorgebeugt werden kann. Betriebliches Eingliederungsmanagement kann (!) von den Integrationsämtern durch Prämien oder Boni belohnt werden.

Außerordentliche Kündigung:

Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten gelten die §§ 85 ff. SGB entsprechend mit Ausnahme der ordentlichen Kündigungsfrist des § 86 SGB IX. Sobald der Arbeitgeber von dem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund Kenntnis erlangt hat, muss er binnen zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamts beantragen, § 91 Abs. 2 SGB IX. Trifft dieses binnen weiterer zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 91 Abs. 3 SGB IX).

Weist der außerordentliche Kündigungsgrund keinen Zusammenhang zur Schwerbehinderung auf, so „soll“ die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden (§ 91 Abs. 4 SGB IX). Besteht der Kündigungsgrund in einem Streik oder einer Aussperrung, so sind Schwerbehinderte nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme wieder einzustellen.

Anderweitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:

Schwerbehinderte werden nicht nur gegen Kündigungen besonders geschützt. Vielmehr ist eine Zustimmung des Integrationsamtes (s.o.) auch dann erforderlich, wenn es zu einer (teilweisen) Erwerbsminderung (auf Zeit) kommt oder der Betroffene berufsunfähig oder jedenfalls auf Zeit erwerbsunfähig wird (§ 92 SGB IX) und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird.