Schlagwortarchiv für: GdB

Rechtsanwalt J. Sauerborn

Vor dem Gesetz gilt ein Mensch als behindert, wenn sein körperlicher, geistiger und/oder seelischer Zustand von dem für sein Lebensalter typischen abweicht, wodurch langfristig seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt wird (vgl. § 2 I 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs, SGB IX).

Die Schwere seiner Behinderung wird dabei durch den sog. individuellen Grad der Behinderung (GdB) bestimmt.

Die Bestimmung des GdB erfolgt in drei Schritten

Der persönliche GdB wird in Zehnergraden von 10 – 100 ausgedrückt. Je höher er ist, desto mehr Leistungen erhält der Betroffene (z.B. Steuervergünstigungen, kostenlose Beförderung im ÖPNV u. v. m.).

Zur Feststellung des GdB müssen nach dem Bundessozialgericht zunächst die langfristigen und das Alltagsleben beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen ermittelt werden. Jeder „Auffälligkeit” ist sodann ein eigner GdB zuzuordnen. Diese sog. Einzel-GdB werden schließlich in einem dritten Schritt zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst, der die Wechselwirkung der einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Weiterlesen

Glücklich ist, wer eine Krebserkrankung – soweit erkennbar – überstanden hat. Oder vielleicht doch nicht immer? Es gibt durchaus Menschen, die in dieser Diagnose einen „Nachteil“ sehen, nämlich durch Verlust ihres bisherigen individuellen Grades der Behinderung (GdB). Bei diesem handelt es sich schließlich nicht um einen statischen Wert. Sollte eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eintreten, kann der individuelle GdB vielmehr nach oben, aber auch nach unten korrigiert werden.

So im Falle eines 1936 geborenen Klägers, bei dem 2002 Prostatakrebs festgestellt und behandelt worden war. Im Oktober desselben Jahres anerkannte die zuständige Behörde bei dem Kläger einen GdB von 50, der neben dem „operierten Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung“ auch Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigte. Nach positivem Verlauf dieser Heilungsbewährungsphase wurde 2007 von Amts wegen überprüft, inwiefern die Teilhabe am täglichen Leben noch beeinträchtigt sei. Der versorgungsärztliche Dienst kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nur noch ein Gesamt-GdB von 20 zustehe, und zwar wegen Bluthochdrucks und „operiertem Prostataleiden, Harninkontinenz und erektiler Dysfunktion“. Daraufhin erließ die zuständige Behörde einen Neufeststellungsbescheid, der den GdB zum 01.06.2008 von 50 auf 20 herabsetzte. Gegen diesen ging der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vor, die er u.a. damit begründete, dass die Gefahr eines (neuen) Tumors gegenüber 2002 keineswegs verringert sei. Weiterlesen

Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen.

Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: L 4 SB 174/08) bei Anwendung der einschlägigen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ z.B. einen GdB von 40.

In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger eine oberflächliche Kopfverletzung erlitten, wodurch jedoch der Trigeminusnerv beschädigt wurde. Seither litt er unter häufig auftretenden, anhaltenden Kopfschmerzen. Von mehreren Ärzten wurde ihm im Folgenden eine Trigeminusneuropathie attestiert und ein GdB von 40 vorgeschlagen, den auch das zuständige Amt – jedenfalls nach einem sozialgerichtlichen Verfahren – anerkannte. Nur einer der Ärzte hielt sogar einen GdB von 50 für angemessen, weshalb der Kläger in Berufung ging und die Anhebung seines GdB forderte. Seine Trigeminusneuropathie sei schwerbehindertenrechtlich wie eine Trigeminusneuralgie einzuordnen.

Allerdings ohne Erfolg. Das LSG weist in seinem abschlägigen Urteil darauf hin, dass der GdB die „Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen“ – nicht nur im Berufsleben – erfasse. Er solle angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt. Entscheidend ist demnach wie bereits eingangs erwähnt, wie sehr eine Gesundheitsstörung in Form von „Funktionsbeeinträchtigungen“ das Leben des Betroffenen tatsächlich beeinflusst.

Hier bestünden aber erhebliche Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie und einer nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ mit einem GdB von 50 – 60 einzuordnenden Trigeminusneuralgie. Letztere sei nämlich durch extreme, „stromstoßartig“ einsetzende Schmerzattacken gekennzeichnet, die mit zu den schlimmsten, für Menschen vorstellbaren Schmerzen gehören. Auch gebe es keine Möglichkeit, eine solche Attacke im Akutfall zu lindern. Infolgedessen seien Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden, überdurchschnittlich häufig von Depressionen sowie einem gesteigerten Suizidrisiko betroffen. Demgegenüber sei eine Trigeminusneuropathie „nur“ durch anhaltende Grundschmerzen und verhältnismäßig leichte Kopfschmerzattacken gekennzeichnet, die noch dazu z.B. durch Abdunkeln des Aufenthaltsraumes abgeschwächt werden könnten. Ein Trigeminusneuralgiepatient leide somit unter wesentlich stärkeren Einbußen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, als jemand, der „nur“ eine Trigeminusneuropathie hat. Daraus folgert das Gericht schließlich, dass eine Gleichstellung von Trigeminusneuropathie und Trigeminusneuralgie hinsichtlich des GdB-Wertes nicht geboten sei. Vielmehr sei der in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) angegebene GdB-Wert von 40 als angemessen anzusehen.

Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.

Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Weiterlesen

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt ein Mensch als behindert, wenn seine Körperfunktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate „von dem für sein Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, sodass seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.

Ein Maßstab für das Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung ist also das Alter des Betroffenen. Was aber soll der „alterstypische Zustand“ sein und wie kann man ihn allgemein definieren?

So hat das bayerische Landessozialgericht bereits in einem Urteil vom 12.12.2002 (Az.: L 18 SB 22/01) darauf hingewiesen, dass weder bei sehr jungen noch bei älteren Menschen sicher bestimmt werden könne, welcher geistige, seelische oder körperliche Zustand alterstypisch sei. Weiterlesen

Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung.

Bei den AHP handelte es sich nicht um einen Rechtssatz im weitesten Sinne, sondern um eine Art „vorweggenommener Sachverständigengutachten“, die es den Medizinern erleichtern sollten, den individuellen GdB eines Patienten zu beurteilen. Um eine einheitliche Bewertung sicher zu stellen, waren die Gerichte im Falle eines Rechtsstreits (z.B. um das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder der „richtigen“ Bemessung des GdB) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehalten, die AHP ebenfalls anzuwenden. Dadurch erlangten die AHP normähnliche bzw. gewohnheitsrechtliche Wirkung. Weiterlesen

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