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Glücklich ist, wer eine Krebserkrankung – soweit erkennbar – überstanden hat. Oder vielleicht doch nicht immer? Es gibt durchaus Menschen, die in dieser Diagnose einen „Nachteil“ sehen, nämlich durch Verlust ihres bisherigen individuellen Grades der Behinderung (GdB). Bei diesem handelt es sich schließlich nicht um einen statischen Wert. Sollte eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eintreten, kann der individuelle GdB vielmehr nach oben, aber auch nach unten korrigiert werden.

So im Falle eines 1936 geborenen Klägers, bei dem 2002 Prostatakrebs festgestellt und behandelt worden war. Im Oktober desselben Jahres anerkannte die zuständige Behörde bei dem Kläger einen GdB von 50, der neben dem „operierten Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung“ auch Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigte. Nach positivem Verlauf dieser Heilungsbewährungsphase wurde 2007 von Amts wegen überprüft, inwiefern die Teilhabe am täglichen Leben noch beeinträchtigt sei. Der versorgungsärztliche Dienst kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nur noch ein Gesamt-GdB von 20 zustehe, und zwar wegen Bluthochdrucks und „operiertem Prostataleiden, Harninkontinenz und erektiler Dysfunktion“. Daraufhin erließ die zuständige Behörde einen Neufeststellungsbescheid, der den GdB zum 01.06.2008 von 50 auf 20 herabsetzte. Gegen diesen ging der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vor, die er u.a. damit begründete, dass die Gefahr eines (neuen) Tumors gegenüber 2002 keineswegs verringert sei. Weiterlesen

Wenn ein Mensch die Feststellung seines individuellen Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beantragt (§ 69 SGB IX), dann müssen die zuständigen Behörden zunächst einmal ermitteln, welche regelwidrigen, dauerhaften Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Lebensführung des Antragstellers beeinträchtigen. Diesen wird dann – früher nach Maßgabe der sog. AHP, nunmehr nach den sog. VMG – erst ein Einzel-GdB zugeordnet, aus dem sich schließlich der Gesamt-GdB des Betroffenen ergibt.

Dabei kann sich jedoch die Problematik stellen, dass ein Mensch unter mehreren Gesundheitsstörungen leidet, von denen die eine (mittelbar) Ursache der anderen ist, so. z.B. bei Tumorerkrankungen. Hier ist zu entscheiden, ob diese zusammen mit einem einheitlichen Einzel-GdB zu bewerten sind oder ob zwei Einzel-GdB zu bilden sind. Eine Antwort gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 (Az.: B 9 SB 4/08 R), jedenfalls für operativ bedingte zusätzliche Gesundheitsstörungen. Weiterlesen