Schlagwortarchiv für: Verwirkung

Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) setzt zunächst u.a. das Ausfüllen eines Antrags voraus. Auf diesem wird auch der jeweilige „Tag der Antragstellung“ vermerkt.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009 (Az.: B 14 AS 56/08 R) ist es jedoch grundsätzlich unschädlich, wenn dieser Antrag erst viele Monate später ausgefüllt wieder abgegeben wird. Die Untätigkeit des Betroffenen nach der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes II führe zumindest nicht zu einer Verwirkung seiner Ansprüche für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rückgabe des ausgefüllten Formulars. Weiterlesen

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Lohnansprüche verjähren regelmäßig binnen drei Jahren, § 195 BGB. Durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen können jedoch deutlich kürzere Fristen (z.B. drei Monate ab Fälligkeit), sog. Ausschlussfristen, vereinbart werden. Geläufig ist auch die Bezeichnung als Verfallfrist.

[box type=”alert”]Achtung: Ausschlussfristen bewirken, dass der Lohnanspruch erlischt![/box]

Sobald dieser nicht pünktlich gezahlt wird, sollte also nicht lange gewartet werden, sondern zügig der Rechtsweg eingeschlagen und anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Eine Ausschlussfrist kann auch für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers im Krankheitsfall vereinbart sein, sodass gleichfalls zu raschem Handeln zu raten ist.

Tarifvertragliche Ansprüche:

Diese können nur einer tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist unterliegen, § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG. Auch die gesetzliche Verjährungsfrist – anstelle der Ausschlussfrist – kann nicht einzelvertraglich gekürzt werden, solange nur ein Anspruch aus Tarifvertrag betroffen ist.

Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen:

Ausschlussfristen betreffs Arbeitnehmerrechten aus Betriebsvereinbarungen können nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, nicht aber einzelarbeitsvertraglich begründet werden, § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG. Ebenso ist eine Kürzung gesetzlicher Verjährungsfristen nur auf diesem Wege herbeizuführen.

Ein Einzelarbeitsvertrag kann somit nur Ausschlussfristen für Ansprüche enthalten, die sich einzig aus ihm selbst ergeben, sodass die §§ 4 Abs. 4 Satz 3 TVG, 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG nicht entgegenstehen.