Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach § 144 I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt.

Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL 50/08) verhält sich ein Arbeitnehmer z.B. dann nicht versicherungswidrig, wenn er den Beginn seiner Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung um lediglich einen Tag vorverlegt, um noch von einer für ihn günstigeren gesetzlichen Regelung zu profitieren. Weiterlesen

Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) setzt zunächst u.a. das Ausfüllen eines Antrags voraus. Auf diesem wird auch der jeweilige „Tag der Antragstellung“ vermerkt.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009 (Az.: B 14 AS 56/08 R) ist es jedoch grundsätzlich unschädlich, wenn dieser Antrag erst viele Monate später ausgefüllt wieder abgegeben wird. Die Untätigkeit des Betroffenen nach der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes II führe zumindest nicht zu einer Verwirkung seiner Ansprüche für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rückgabe des ausgefüllten Formulars. Weiterlesen