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Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einer Treppe, kann dies in bestimmten Fällen zum Erlöschen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Der Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug dabei seine Arbeits-Sicherheitsschuhe. Weil er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Dabei stürzte er von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten, wollte dann aber von der Berufsgenossenschaft die Erstattung der Behandlungskosten haben, weil es sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls handelte.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, weil es sich nicht um einen Wegunfall handelt.

Grund: Der Versicherungsschutz gilt nur für Wege direkt hin und zurück von der Arbeit. Weil sich aber der Kläger vom direkten Rückweg entfernt hat, d.h. also den Bürgersteig verließ, entfällt der Versicherungsschutz.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2010 – S 13 U 8068/09 –

Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen.

Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so könnte z.B. ein Arbeitsunfall vorliegen, der Leistungsansprüche aus gesetzlicher Unfallversicherung (SGB VIII) gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründet.

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt § 8 I 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Unfälle Arbeitsunfälle, die Versicherten bei der Ausübung einer nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall wiederum ist jedes zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Betroffenen führt (vgl. § 8 I 2 SGB VII). Hinzukommen muss, dass das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vornahm, die in einem sachlichen oder jedenfalls inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Verrichtung muss ferner zu dem Unfall (sog. Unfallkausalität) und dieser wiederum zu einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).  Weiterlesen

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Unfälle abgesichert, die einem Versicherten bei der Verrichtung einer nach den Regelungen des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) versicherten Tätigkeit widerfahren. Dies gilt nach § 8 II Nr. 1 SGB VII z.B. grundsätzlich für Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ereignen.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.08.2009 (Az.: L 2 U 105/09) sind auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle versichert, die sich auf dem Weg des Versicherten zu seinem Mittagessen ereignen, da dieses die Arbeitskraft des Versicherten wiederherstellen soll. Weiterlesen

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