Weg zur Mittagspause grundsätzlich unfallversichert – auch bei der Freundin

,

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Unfälle abgesichert, die einem Versicherten bei der Verrichtung einer nach den Regelungen des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) versicherten Tätigkeit widerfahren. Dies gilt nach § 8 II Nr. 1 SGB VII z.B. grundsätzlich für Wegeunfälle, die sich auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte ereignen.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.08.2009 (Az.: L 2 U 105/09) sind auch solche Unfälle als Arbeitsunfälle versichert, die sich auf dem Weg des Versicherten zu seinem Mittagessen ereignen, da dieses die Arbeitskraft des Versicherten wiederherstellen soll.

Weil aber jeder Arbeitnehmer frei entscheiden könne, wie er seine Pause im Rahmen der vereinbarten Zeiten verbringe, müsse dieser Versicherungsschutz unabhängig davon bestehen, wo der Versicherte essen möchte. Mit anderen Worten: Auch ein längerer Weg zur Mittagspause darf den Versicherungsschutz nicht entfallen lassen, denn – so das Gericht – es gebe insofern keine in Kilometern messbare Obergrenze.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vielmehr erst dann nicht mehr ein, wenn sich der Versicherte bei der Wahl seines Weges nicht mehr von dem Ziel der Essensaufnahme, sondern überwiegend von anderen Kriterien leiten lässt.

Die Entscheidung beruht auf Sachverhalt: Ein im Unfallzeitpunkt 29jähriger Steinmetzgehilfe (Kläger), der eine Werkswohnung auf dem Gelände seines Arbeitgebers bewohnt, fuhr zum Mittagessen während seiner 30minütigen Pause per Motorrad zu seiner damaligen Freundin. Auf der Fahrt kam es zu einem schweren Unfall, bei dem er sich erheblich verletzte. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft gab er an, dass es keine Kantine an seinem Arbeitsplatz gebe. Trotz der knappen Zeit sei er zum Essen zu seiner Freundin gefahren, weil er seine Zeit lieber mit dieser als mit seinen Kollegen verbringe. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, da der Kläger wegen der Hin- und Rückfahrt nur wenige Minuten für die Nahrungsaufnahme zur Verfügung gehabt habe, sodass es dem Kläger eigentlich nicht um das Essen, sondern nur um den Besuch seiner Freundin gegangen sei. Auch sei der Weg insgesamt zu lang, um den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Sowohl das SG Koblenz als auch das LSG Rheinland-Pfalz verurteilten die Beklagte jedoch zur Anerkennung des Arbeitsunfalles. Es entspreche der „Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten“, dass Menschen lieber in angenehmer Gesellschaft essen und daher auch bereit sind, weitere Wege zurückzulegen. Der Besuch der Freundin und die Essensaufnahme seien für den Kläger daher „gleichwertige Gründe“ gewesen, um den relativ langen Weg während der Mittagspause auf sich zu nehmen. Folglich bestand der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fort.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar