Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) enthält in BK 3101 folgenden Tatbestand: “Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war”. Es richtet sich, so das Bundessozialgericht – B 2 U 22/10 R – Urteil vom 15.09.2011, nach dem Grad der Durchseuchung des versicherten Tätigkeitsbereiches und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen, ob “Einwirkungen” im Sinne einer erhöhten Infektionsgefahr vorliegen oder nicht.

In dem Maße, in dem vermehrt über die belastenden Umstände von Auslandseinsätzen der Bundeswehr diskutiert wird, gerät auch das Krankheitsbild der Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) verstärkt in das öffentliche Interesse.

Dabei handelt es sich jedoch um eine Erkrankung, der auch andere Berufsgruppen ausgesetzt sein können. Dennoch ist die PTBS (noch) keine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. Betroffenen bleibt daher nur der Weg, eine Quasi- oder Wie-Berufskrankheit (§ 9 II SGB VII) oder einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) geltend zu machen, um einen Ausgleich für erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erhalten. Weiterlesen

Viele berufliche Tätigkeiten bergen leider Risiken, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können, besser bekannt als Berufskrankheiten. Voraussetzung für die Anerkennung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit im Sinne von § 9 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ist es, dass sie in der jeweils aktuellen Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, besteht gemäß § 9 II SGB VII die Möglichkeit einer Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“, einer Krankheit, die zwar nicht als Berufskrankheit gilt, aber „wie“ eine solche entschädigt wird.

Bereits vor einiger Zeit war an dieser Stelle über den Fall eines heute 67jährigen Diplom-Sozialarbeiters (Kläger) berichtet worden, der seit 1968 als hauptamtlicher Mitarbeiter in der Entwicklungshilfe tätig war. Im Laufe seiner Beschäftigung und den mit dieser verbundenen zahlreichen Auslandsaufenthalten u.a. auf Madagaskar, in Mali, Niger und Togo war er immer wieder mit psychisch belastenden Ereignissen konfrontiert. So nicht zuletzt in seiner Funktion als Referatsleiter „Westafrika“ des Deutschen Entwicklungsdienstes (DED), die mit zahlreichen Reisen in Krisengebiete verbunden war. Auch die Sorge um die ihm unterstellten Mitarbeiter setzte ihm stark zu. All dies führte bei dem Kläger zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Anfang 1999 zeigte der DED der zuständigen Berufsgenossenschaft (Beklagte) deswegen eine Berufskrankheit an. Mit Bescheid vom 08.02.2000 lehnte diese die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit jedoch ab, weil sie nicht in der BKV aufgeführt sei. Per Widerspruch forderte der Kläger die Beklagte auf, die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen, was die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 ebenfalls ablehnte. Das Sozialgericht Freiburg hob 2005 diese Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Die Berufung der Beklagten zum Landessozialgericht Baden-Württemberg scheiterte (wie schon früher berichtet).
Mit Urteil vom 20.07.2010 (Az.: B 2 U 19/09 R) hat das Bundessozialgericht nun aber die Revision der Beklagten für teilweise begründet erklärt.
Gegenstand dieses Verfahrens waren drei Fragen: Durften die Sozialgerichte den ursprünglichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid insoweit aufheben, als es um die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit geht? Durften die Gerichte der Feststellungsklage des Klägers, die PTBS sei als „Wie-Berufskrankheit“ zu entschädigen, stattgeben? Durften die Gerichte schließlich den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit er die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ ablehnte? Gleich vorab: Nur die letzte Frage wurde bejaht.
Das BSG führt zunächst aus, dass der Ausgangsbescheid vom 08.02.2000 und auch der Widerspruchsbescheid nicht aufgehoben werden durften, sofern es um die Ablehnung ging, die PTBS als Berufskrankheit zu entschädigen. Diese Aufhebung war nämlich nie das Ziel des Klägers gewesen, sodass die Revision insoweit begründet war.
Dies galt auch hinsichtlich der Feststellungsklage des Klägers: Über die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ hatte nämlich allein die Widerspruchsstelle der Beklagen entschieden, aber nicht der an sich zuständige Rentenausschuss. Mangels Beteiligung der zuständigen Stelle habe der Kläger noch kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ gehabt, sodass seine Klage unzulässig war.
Unbegründet war die Revision aber, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides bzgl. der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ richtete: Insofern sei der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 nämlich formell rechtswidrig, weil mit der Widerspruchsstelle der Beklagten eine funktionell und sachlich unzuständige Behörde entschieden hatte (s.o.). Da dieser Fehler nicht geheilt werden könne, sei der Widerspruchsbescheid daher rechtswidrig und aufzuheben.
Für den Kläger bedeutet das, dass er nun eine Entscheidung des zuständigen Rentenausschusses herbeiführen muss, ob in seinem Fall die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Zur Verfahrensbeschleunigung gibt das BSG der zuständigen Stelle aber einige Hinweise mit auf den Weg: Nach § 9 II SGB VII sei eine Krankheit als „Wie-Berufskrankheit“ zu behandeln, falls sie gemäß § 9 I 2 SGB VII auch in die BKV aufgenommen werden könnte und dies bislang noch nicht geschehen sei. Daraus ergäben sich fünf Voraussetzungen für die Einordnung als „Wie-Berufskrankheit“:

  1. Ein Versicherter müsse den Antrag auf Feststellung einer bestimmten Krankheit als „Wie-Berufskrankheit“ stellen.
  2. Diese Krankheit dürfe keine Listen-Berufskrankheit sein, also noch nicht in der BKV aufgeführt sein.
  3. Es müssen Einwirkungen vorliegen, denen eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich größerem Umfang als die restliche Bevölkerung ausgesetzt ist. Für diesen Ursachen- bzw. Einwirkungszusammenhang müssen ferner medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
  4. Diese medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu, also bei der letztmaligen Änderung der BVK noch nicht berücksichtigt worden sein (weil es sie noch nicht gab oder weil sie „übersehen“ wurden).
  5. Schließlich muss im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass die Einwirkungen auch in diesem Einzelfall berufsbedingt zu der Erkrankung führten.

Übertragen auf den zu entscheidenden Fall hält das Gericht die Punkte 1, 2 und 4 offenbar für unproblematisch gegeben.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage der berufsbedingten Einwirkung auf den Kläger als Teil einer besonders bedrohten Personengruppe und des wissenschaftlichen Nachweises des Ursachenzusammenhangs. Die Vergleichsgruppe ist nach dem BSG nicht nach einer Berufszugehörigkeit zu bestimmen, sondern nach Maßgabe einer dreistufigen Prüfung: In einem ersten Schritt seien die (psychischen) Einwirkungen zu ermitteln, die abstrakt-generell zu der jeweiligen Krankheit führten. Zweitens müsse geprüft werden, ob diese – ebenfalls abstrakt-generell – der beruflichen und versicherten Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen seien. Und schließlich sei die versicherte Tätigkeit mit den krankheitsbezogenen Einwirkungen in Verbindung zu setzen. Insofern hält es das Gericht für „nicht ausgeschlossen“, die PTBS als Listen-Berufskrankheit einzuführen.
Allerdings muss es abstrakt-generelle wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen den berufsbedingten schädigenden Einwirkungen einerseits und der anzuerkennenden Krankheit andererseits geben. Diese Frage sei nach der sozialrechtlich vorherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung zu beantworten, die aber zunächst die Existenz eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs voraussetzt. Nach dem BSG ist zu verlangen, dass die Mehrheit der – auf diesem Gebiet hinreichend spezialisierten – medizinischen Sachverständigen nach Maßgabe wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse einen Ursachenzusammenhang der berufsbezogenen Einwirkungen für ein bestimmtes Krankheitsbild bejaht. Bei der entsprechenden medizinischen Begutachtung könnten vorliegend auch Erkenntnisse aus der „‚militärischen‘ Forschung“ oder die „Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften“ zugrunde gelegt werden.
Zur Frage des konkreten Vorliegens der abstrakten Voraussetzungen einer „Wie-Berufskrankheit“ (Punkt 5) weist das BSG schließlich darauf hin, dass die Bedrohungslage der Mitarbeiter des Klägers nur dann relevant sei, wenn ein „enger personaler Bezug“ bejaht werden könnte. Im Übrigen verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung psychischer Folgen von Arbeitsunfällen, die entsprechend heranzuziehen sei.

Wer an einer Berufskrankheit leidet oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, kann unter den Voraussetzungen des § 56 I 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) eine Verletztenrente beantragen. Hierzu zählt neben dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII) oder einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), dass die Erwerbsfähigkeit auch nach der 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin um mindestens 20% reduziert ist. In der Praxis bereitet der Nachweis des Zusammenhanges von Versicherungsfall und Erwerbsfähigkeitsminderung jedoch immer wieder erhebliche Schwierigkeiten.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.05.2006 (Az.: B 2 U 1/05 R) kann z.B. der Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer seelischen Krankheit nur dann anerkannt werden, wenn der Unfall selbst oder die eingetretenen Unfallfolgen generell geeignet sind, diese Gesundheitsschädigung herbeizurufen. Zudem ist eine exakte Diagnose der psychischen Störung nach den – international anerkannten – Diagnosesystemen ICD-10 bzw. DSM IV erforderlich.
Folgendes war geschehen: Ein damals 34jähriger Kfz-Schlosser (Kläger) erlitt im August 1995 einen privaten Verkehrsunfall, der zu einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule mit der Folge wiederholter Arbeitsunfähigkeit führte (zuletzt noch im September/Oktober 1996). Schon ein Jahr später, im Oktober 1997, kam es zu einem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger aus ca. 1,80 – 2 m Höhe von einem Gerüst fiel und auf dem Rücken landete. Neben einer Prellung seiner linken Schulter erlitt er erneut eine Verletzung der Halswirbelsäule. Der Direktor einer chirurgischen Klinik und Poliklinik einer Universitätsklinik riet ihm daraufhin zu einer Halswirbelsäulen-Operation, während der Leiter einer anderen Poliklinik für Neurochirurgie die Operation für überflüssig hielt. In Behandlung blieb der Kläger bei beiden Medizinern. Die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) veranlasste im März 1998 die umfassende Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers, bei der weder orthopädisch noch neurologisch fortbestehende Unfallfolgen attestiert wurden. Allerdings diagnostizierte ein Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Anpassungsstörung, weshalb von der Beklagten ein stationäres Heilverfahren bewilligt wurde. Und wieder kam es zum medizinischen Fachstreit: Während im Entlassungsbericht eine psychische Erkrankung des Klägers festgehalten wurde, die nicht unfallbedingt sei, ging ein anderer Mediziner davon aus, dass der damalige Zustand des Klägers auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Die nun vom Kläger beantragte Verletztenrente wegen psychischer Unfallfolgen lehnte die Beklagte ab.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig stellte eine Gutachterin fest, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) leide, die zwar nicht durch den Unfall selbst hervorgerufen worden sei, aber eine Folge der unklaren Behandlungssituation darstelle, die durch die unterschiedlichen Diagnosen der Ärzte entstanden sei. Dem widersprach zwar die Beklagte unter Vorlage einer gegenteiligen Stellungnahme eines anderen Mediziners, doch entschied das Sozialgericht dennoch zugunsten des Klägers.
Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht scheiterte die Beklagte erneut. Allerdings wurde die Erwerbsfähigkeitsminderung (MdE) des Klägers von 30 auf 20 herabgesetzt. Das LSG entschied im Übrigen, dass jede psychische Unfallfolge, die wesentlich auf einem Arbeitsunfall beruhe, zu entschädigen sei.
Die Revision zum Bundessozialgericht führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung an das LSG.
Zwar bestritt das BSG nicht, dass der Kläger 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hatte: Das Klettern auf dem Gerüst stehe in einem sachlichen Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Schlosser und diese Verrichtung führte auch zu dem Sturz (sog. Unfallkausalität). Infolge dieses Unfalls kam es ferner zu einer Schädigung der Halswirbelsäule und der linken Schulter des Klägers, sodass das Gericht auch die sog. haftungsbegründende Kausalität bejahte.
Allerdings müsse der Versicherungsfall (hier: Arbeitsunfall) zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen (sog. haftungsausfüllende Kausalität), was zunächst eine Beeinträchtigung des körperlichen bzw. geistigen Leistungsvermögens des Versicherten voraussetze. Ferner müsse der Arbeitsunfall mit den jeweiligen Unfallfolgen verknüpft sein, und zwar unmittelbar oder zumindest mittelbar durch einen erlittenen Gesundheitserstschaden. Dieser Zusammenhang ist nach der sog. Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.
Nach dieser Theorie ist zunächst einmal jedes Ereignis als Erfolgsursache anzusehen, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non). Darüber hinaus sei zu fordern, dass die Ursache auch rechtlich erheblich sei, weil sie in einer „besonderen Beziehung zum Erfolg“ steht und diesen wesentlich herbeigeführt hat. Dabei komme es auf die praktische Lebenserfahrung an, ob eine Ursache als wesentlich und rechtserheblich oder unwesentlich und irrelevant zu bewerten ist.
Das BSG betont, dass es sozialrechtlich grundsätzlich auf die konkrete Ursächlichkeit eines Ereignisses im Einzelfall ankomme. Dennoch müsse der Ursachenzusammenhang von Arbeitsunfall und Unfallfolgen zunächst generell bestätigt sein. Grundlage der anzustellenden Kausalitätserwägungen sei der jeweils aktuelle Wissensstand der Medizin über den Zusammenhang von Krankheitsbildern und möglichen Ursachen. Erst wenn dieser generelle Ursachenzusammenhang nachgewiesen ist, gelte es, in einem zweiten Schritt die individuelle Kausalität von Versicherungsfall und Unfallfolgen anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Maßgabe der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.
All diese Grundsätze gelten nach dem genannten BSG-Urteil auch für psychische Unfallfolgen: Hier sei zunächst festzustellen, ob der Betroffene konkrete Gesundheitsstörungen erlitten hat, die zu einer Erwerbsfähigkeitsminderung führen. Insofern fordert das BSG eine Diagnose gemäß der gängigen Diagnosesysteme ICD-10 bzw. DSM-IV, denn die genaue Bezeichnung der Gesundheitsstörung erleichtere die Ermittlung der für sie wesentlichen Ursachen. Schon auf dieser Ebene kritisierte es das Urteil des LSG Sachsen, da dieses einerseits von einer „somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Fehlverarbeitung“ sprach, an anderer Stelle jedoch („nur“) von einer „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4 ICD-10)“. Damit sei unklar, ob der Kläger an einer depressiven Fehlverarbeitung leide, was die Genauigkeit der gesamten Diagnose in Frage stelle.
Was den Ursachenzusammenhang von Versicherungsfall und psychischer Gesundheitsstörung betrifft, räumt das BSG ein, es sei „schwierig“ den aktuellen Stand der Medizin zu ermitteln, weshalb die Gerichte auf Sachverständigengutachten zur generellen und individuellen Ursächlichkeit angewiesen seien. Erforderlich sei die genaue Ermittlung der schädigenden Ursache, die zu der psychischen Störung führte. Vorliegend sei aber unklar, ob die psychische Beeinträchtigung des Klägers auf dem Sturz (Unfallereignis), der Verletzung der Halswirbelsäule und der linken Schulter (Gesundheitserstschaden), der späteren, unklaren Behandlungslage oder weiterhin bestehenden, unfallbedingten physischen Einschränkungen beruht. Daher könne nicht hinreichend geklärt werden, ob die sozialrechtlich geforderten Kausalzusammenhänge nach der Theorie der wesentlichen Bedingung tatsächlich vorliegen. Aus den Akten gehe nicht einmal hervor, inwiefern der Kläger durch die abweichenden Ärzteauffassungen tatsächlich verunsichert worden sei, geschweige denn, ob die somatoforme Schmerzstörung nur die Halswirbelsäule und/oder die linke Schulter oder sogar den gesamten Körper des Beklagten erfasse.