Entschädigungsanspruch des Bewerbers wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters, auch wenn kein Mitbewerber eingestellt wurde

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Wird in einer Stellenausschreibung ein Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte die Beklagte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG.

In der Berufungsinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Entschädigungsklage des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vorliege, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Dies sah der Achte Senat des BAG anders, er hat deshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieser wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs u.a. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist. (AK)

QUELLE: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11

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