Arbeitnehmergleichbehandlung: Arbeitgeber kann Sprachkursteilnahme verlangen
Es dürfte wohl jedem einleuchten, dass die Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wesentlich besser gelingt, wenn beide dieselbe Sprache sprechen.
Angestellte mit „Migrationshintergrund” tun sich hier natürlich häufig schwerer, zumal die deutsche Sprache nicht gerade als leicht gilt. Trotzdem kann ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer hinreichende Sprachkenntnisse voraussetzen.
Mangelnde Sprachkenntnisse als Kündigungsgrund
Bereits Anfang 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber rechtswirksam ordentlich kündigen kann, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache nicht versteht (Az.: 2 AZR 764/08). Das gilt allerdings nur dann, wenn er ihm vorher die Gelegenheit eingeräumt hatte, Deutsch zu lernen bzw. vorhandene Kenntnisse zu verbessern.
Obwohl eine Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse wohl vor allem Angestellte ausländischer Herkunft betreffen dürfte, hat das BAG in seiner damaligen Entscheidung eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Benachteiligung verneint.
Nun musste sich das Gericht erneut mit der Frage einer Diskriminierung auf Grund ethnischer Herkunft beschäftigen, allerdings dieses Mal in Bezug auf die Aufforderung, einen Deutschkurs zu belegen.
Der Ausgangsfall
Die Klägerin kroatischer Herkunft arbeitet seit 1985 in einem Schwimmbad, und zwar zunächst als Reinigungskraft, seit gut 14 Jahren vertretungsweise auch als Kassiererin. Anfang 2006 wurde sie vom Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin aufgefordert, in ihrer Freizeit und auf eigene Kosten einen Deutschkurs zu belegen, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern.
Wohl auch deshalb, weil die Beklagte die Kostenübernahme verweigerte, absolvierte die Klägerin bislang jedoch keinen Sprachkurs. Deswegen erhielt sich schließlich im Oktober 2007 eine Abmahnung, wodurch sich die Klägerin wiederum wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert fühlte.
Daher forderte sie von der Beklagten eine Entschädigung nach den Normen des AGG in Höhe von 15.000,- €.
Aufforderung zur Sprachkursteilnahme ist nicht diskriminierend
Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az.: 8 AZR 48/10) entschied das BAG nun, dass keine verbotene Benachteiligung im Sinne des AGG vorliegt, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auffordert, einen Sprachkurs zu besuchen, um „arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse” zu erlangen. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft sei nicht ersichtlich.
Auch hier argumentiert das Gericht mit der Notwendigkeit, die deutsche oder ggf. auch eine andere Sprache zu beherrschen. Wenn nämlich eine Tätigkeit bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, dann könne der Arbeitgeber verlangen, dass ein Angestellter entsprechende Kurse belegt um die nötigen Fähigkeiten zu erwerben.
Wenn der Arbeitnehmer einen Kurs aber auf eigene Kosten und/oder in seiner Freizeit besuchen soll, kann insoweit abhängig vom jeweiligen Einzelfall ein Verstoß gegen arbeits- oder tarifvertragliche Regeln gegeben sein. Eine verbotene Diskriminierung im Sinne des AGG liege aber gleichwohl nicht vor.
Folglich wies das BAG wie auch schon die Vorinstanzen die Entschädigungsklage der Klägerin ab.
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